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nur nachzuweisen verbunden, daß die auf dem
Fidei-Commisse haftenden Schulden aus dem
Ueberschuße bezahlt werden können. Die
im G. 7. ausgedrückte Verbindlichkeit der
wirklichen Tilgung und Vorlage eines Til-
gungs-Planes bezieht sich, dem darin an-
geführten F. 69. gemäß, blos auf den Fi-
dei-Commißfolger.
G. 2.
Bey jenen Fidei-Commissen, mit wel-
chen in-Folge Königlicher Verleihung das
Recht det Vererbung der Reichsrathswürde
verbunden ist, muß das hiezu nothwendige
und unter allen Umständen unveräusserliche
Grund-Vermögen in Ansehung seines Be-
trags nach Titel VI. &. 3. der Verfassungs-
Urkunde, in Ansehung seiner Beschaffenheit
und übrigen Rechts-Verhältnisse hingegen,
nach dem Fidei-Commiß= Edicte beurtheilt
werden.
Daher können zu diesem Grund-Ver-
mögen nur die im F. 5. des Fidei:Com-
miß Edictes benannten Gegenstände ge-
gerechnet werden, davon aber muß, dem
I. 2. und 5. dieses Edicts gemäß, nur
der Betrag von 25 fl. Steuer: Simplum
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frep von Schulden und Lasten seyn, und
das Uebrige ist als Fidei-Commiß= Ueber-
schuß nach F. 6. und 7. des Edicte zu be-
krachten, welcher zwar in Grund-Vermäögen
bestehen muß, und niemals veräussert oder
vermindert werden darf, übrigens näch ven
Bestimmungen des Ediets mit Schulden
belastet seyn, oder werden kann.
Auch kommt in Ansehung der Consti=
tuenten oder Stifter solcher Fidel Commisse
Walles dasjenige zur Anwendung, was in
dem Fidei-Commiß-Edicte und im vorher-
gehenden &. 1. bestimmt ist.
C. 5.
Der Constituent oder Stifter eines
Fidei-Commisses ist nach §. 13. anzuord-
nen befugt, daß ein bestimmter oder unbe-
stimmter Theil des Fidei, Commiß, Ueber-
schusses zur Tilgung der auf demselben bey
dessen Constituirung haftenden Schulden
von dem Fidei-Commiß-Besitzer veräussert
werden könne oder solle.
S. 4.
Die Bestimmung des O. 3., daß die
zum Fidei-Commisse gehörigen Mobilien