Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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nur nachzuweisen verbunden, daß die auf dem 
Fidei-Commisse haftenden Schulden aus dem 
Ueberschuße bezahlt werden können. Die 
im G. 7. ausgedrückte Verbindlichkeit der 
wirklichen Tilgung und Vorlage eines Til- 
gungs-Planes bezieht sich, dem darin an- 
geführten F. 69. gemäß, blos auf den Fi- 
dei-Commißfolger. 
G. 2. 
Bey jenen Fidei-Commissen, mit wel- 
chen in-Folge Königlicher Verleihung das 
Recht det Vererbung der Reichsrathswürde 
verbunden ist, muß das hiezu nothwendige 
und unter allen Umständen unveräusserliche 
Grund-Vermögen in Ansehung seines Be- 
trags nach Titel VI. &. 3. der Verfassungs- 
Urkunde, in Ansehung seiner Beschaffenheit 
und übrigen Rechts-Verhältnisse hingegen, 
nach dem Fidei-Commiß= Edicte beurtheilt 
werden. 
Daher können zu diesem Grund-Ver- 
mögen nur die im F. 5. des Fidei:Com- 
miß Edictes benannten Gegenstände ge- 
gerechnet werden, davon aber muß, dem 
I. 2. und 5. dieses Edicts gemäß, nur 
der Betrag von 25 fl. Steuer: Simplum 
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frep von Schulden und Lasten seyn, und 
das Uebrige ist als Fidei-Commiß= Ueber- 
schuß nach F. 6. und 7. des Edicte zu be- 
krachten, welcher zwar in Grund-Vermäögen 
bestehen muß, und niemals veräussert oder 
vermindert werden darf, übrigens näch ven 
Bestimmungen des Ediets mit Schulden 
belastet seyn, oder werden kann. 
Auch kommt in Ansehung der Consti= 
tuenten oder Stifter solcher Fidel Commisse 
Walles dasjenige zur Anwendung, was in 
dem Fidei-Commiß-Edicte und im vorher- 
gehenden &. 1. bestimmt ist. 
C. 5. 
Der Constituent oder Stifter eines 
Fidei-Commisses ist nach §. 13. anzuord- 
nen befugt, daß ein bestimmter oder unbe- 
stimmter Theil des Fidei, Commiß, Ueber- 
schusses zur Tilgung der auf demselben bey 
dessen Constituirung haftenden Schulden 
von dem Fidei-Commiß-Besitzer veräussert 
werden könne oder solle. 
S. 4. 
Die Bestimmung des O. 3., daß die 
zum Fidei-Commisse gehörigen Mobilien
	        
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