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verzeichnet und abgeschaͤtzt werden sollen,
findet auf den Stifter des Fidei-Commis-
ses keine Anwendung.
Die Disposition des O. 40. in Betreff
des Beweises, daß das zum neuen Fideir
Commisse bestimmte Vermögen vor Auflö=
sung der Fsdel: Commisse die Eigenschaft
eines Fidel-Commisses oder Stammgutes
au sich getragen habe, schließt nicht aus,
daß auch Vermuthungen als Beweiemittel
genügen.
. 6.
Die Bestimmung des §F. 26., wonach
die persönlichen und hypothekarischen Gläu-
biger unter dem Rechts-Nachtheile, daß
sie sich nicht mehr an die Substanz des
Fidei-Commiß-Vermögens zu halten be-
rechtigt seyen,
ist auf die von den Gerichten und Hy-
potheken = Aemtern Gläu-
biger, so wie auf die von dem Srfter des
vorgeladen werden sollen,
angezeigten
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Fidei- Commisses benaunten Fidei-Commiß--
Gläubiger nicht anwendbar, sondern es sind
dieselben, erforderlichen Falls, unter dem
Rechts-Nachtheile vorzuladen, daß
Forderungen dergestalt, wie sie angezeigt
sind, auf das Fidel-Commiß eingetragen
werden sollen.
ihre
V. 7.
Die Kinder des Constituenten oder die
ihnen zu bestellenden Curatoren dürfen,
wenn er selbst die Instruction zur Eintra-
gung des Fidei-Commisses in die Matrikel
veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu
vorgeladen werden, wenn dieses nach §.
26. auch bey andern Personen zuläßig ist,
und bedarf es insbesondere wegen des
Pflicht-Theils, gemäß des GC. 20., keiner
Vorladung der Kinder.
Nach diesen gesetzlichen Erläuterungen
haben sich die Gerichte bey der Insiruction
aller Gesuche der Fidei-Commiß= Stifter
wegen Eintragung der von ihnen errichte-
ten Fidei-Commisse in die Fidei-CCommiß-