Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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verzeichnet und abgeschaͤtzt werden sollen, 
findet auf den Stifter des Fidei-Commis- 
ses keine Anwendung. 
Die Disposition des O. 40. in Betreff 
des Beweises, daß das zum neuen Fideir 
Commisse bestimmte Vermögen vor Auflö= 
sung der Fsdel: Commisse die Eigenschaft 
eines Fidel-Commisses oder Stammgutes 
au sich getragen habe, schließt nicht aus, 
daß auch Vermuthungen als Beweiemittel 
genügen. 
. 6. 
Die Bestimmung des §F. 26., wonach 
die persönlichen und hypothekarischen Gläu- 
biger unter dem Rechts-Nachtheile, daß 
sie sich nicht mehr an die Substanz des 
Fidei-Commiß-Vermögens zu halten be- 
rechtigt seyen, 
ist auf die von den Gerichten und Hy- 
potheken = Aemtern Gläu- 
biger, so wie auf die von dem Srfter des 
vorgeladen werden sollen, 
angezeigten 
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Fidei- Commisses benaunten Fidei-Commiß-- 
Gläubiger nicht anwendbar, sondern es sind 
dieselben, erforderlichen Falls, unter dem 
Rechts-Nachtheile vorzuladen, daß 
Forderungen dergestalt, wie sie angezeigt 
sind, auf das Fidel-Commiß eingetragen 
werden sollen. 
ihre 
V. 7. 
Die Kinder des Constituenten oder die 
ihnen zu bestellenden Curatoren dürfen, 
wenn er selbst die Instruction zur Eintra- 
gung des Fidei-Commisses in die Matrikel 
veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu 
vorgeladen werden, wenn dieses nach §. 
26. auch bey andern Personen zuläßig ist, 
und bedarf es insbesondere wegen des 
Pflicht-Theils, gemäß des GC. 20., keiner 
Vorladung der Kinder. 
Nach diesen gesetzlichen Erläuterungen 
haben sich die Gerichte bey der Insiruction 
aller Gesuche der Fidei-Commiß= Stifter 
wegen Eintragung der von ihnen errichte- 
ten Fidei-Commisse in die Fidei-CCommiß-
	        
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