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genkreis vorgeschriebene Wechselgerichts-Ord-
nung, (Mayersche Generalien-Sammlung
a. a. O. 50.) wird nebst den in der Folge
erschienenen erläuternden Verordnungen ins-
besondere vom 10. July 1767, Mayersche
Generalien-Sammlung Band III. S. 151,
auf diejenigen Gebietstheile, welche noch
kein Wechselrecht haben, jedoch in der Art
ausgedehnt, daß in den hier erwähnten
Gebietstheilen nur das Baierische Wechsel-
recht und die Wechselgerichtsbarkeit, nicht
aber das Baierische Merkantilrecht und die
Merkantilgerichtsbarkeit eingeführt werden.
g. 2.
Die Baierische Wechselgerichtsordnung
tritt in Hinsicht der Bezirke, auf welche sie
nunmehr ausgedehnt wird, mit dem 1.
October d. J. in Wirksamkeit; jedoch soll
derselben keine ruͤckwirkende Kraft auf die
vor diesem Zeitpunete geschlossenen Vertraͤge
beygelegt werden.
g. 3.
In Ansehung derjenigen Gebietstheile,
für welche besondere Wechselgesee bereits
gegeben sind, namentlich:
1) in den gesammten Bezirken des Isar-,
Regen: und Unterdonau:Kreises,
2) in den Städten Augoburg und Nürn-
berg, und
3) in denjenigen zu dem Rezat= und Ober-
mainkreise gehörigen Districten, in
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welchen, als Bestandtheile der ehema-
ligen Fürstenthimer Baireuth und
Ansbach, das Dreußische Landrechk
sammt dem hierin enthaltenen Wech-
selrechte und der in der Preußischen
Gerichtsordnung befindliche Wechsel-
Prozeß eingeführt sind,
blelbt es bey dem, was schon in den bis-
herigen Wechselgesetzen und Prozeß-Ord-
nungen verordnet ist, so wie auch die Ju-
risdiction der Wechsel' und Merkantil=
Gerichte zu München auf die in der Ver-
ordnung vom 24. November 1312 ange-
wiesenen Bezirke beschränkt bleibt.
6. .
Für diejenigen Gebietstheile, wo das
Baierische Wechselrecht nunmehr eingeführt
wird, sowohl als für diejenigen Gebiets-
theile, wo es zeither besteht, wird insbe-
sondere verfügt:
1) die Wechselfähigkeit steht den berech-
tigten Handelsleuten und Fabrikanten
zu, welche mit eigener Firma in die
nach der Baierischen Wechselordnung
. 4. bey jedem Wechselgerichte zu
führende Wechselmatrikel einzutragen
sind; berechtigte Gewerbsleute und
andere Personen können die Eintra-
gung in diese Matrikel und dadurch
die Wechselfähigkeit, auf ihr besonders
bey dem Wechselgerichte zu stellendes
Ansuchen nur dann erlangen, wenn