Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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genkreis vorgeschriebene Wechselgerichts-Ord- 
nung, (Mayersche Generalien-Sammlung 
a. a. O. 50.) wird nebst den in der Folge 
erschienenen erläuternden Verordnungen ins- 
besondere vom 10. July 1767, Mayersche 
Generalien-Sammlung Band III. S. 151, 
auf diejenigen Gebietstheile, welche noch 
kein Wechselrecht haben, jedoch in der Art 
ausgedehnt, daß in den hier erwähnten 
Gebietstheilen nur das Baierische Wechsel- 
recht und die Wechselgerichtsbarkeit, nicht 
aber das Baierische Merkantilrecht und die 
Merkantilgerichtsbarkeit eingeführt werden. 
g. 2. 
Die Baierische Wechselgerichtsordnung 
tritt in Hinsicht der Bezirke, auf welche sie 
nunmehr ausgedehnt wird, mit dem 1. 
October d. J. in Wirksamkeit; jedoch soll 
derselben keine ruͤckwirkende Kraft auf die 
vor diesem Zeitpunete geschlossenen Vertraͤge 
beygelegt werden. 
g. 3. 
In Ansehung derjenigen Gebietstheile, 
für welche besondere Wechselgesee bereits 
gegeben sind, namentlich: 
1) in den gesammten Bezirken des Isar-, 
Regen: und Unterdonau:Kreises, 
2) in den Städten Augoburg und Nürn- 
berg, und 
3) in denjenigen zu dem Rezat= und Ober- 
mainkreise gehörigen Districten, in 
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welchen, als Bestandtheile der ehema- 
ligen Fürstenthimer Baireuth und 
Ansbach, das Dreußische Landrechk 
sammt dem hierin enthaltenen Wech- 
selrechte und der in der Preußischen 
Gerichtsordnung befindliche Wechsel- 
Prozeß eingeführt sind, 
blelbt es bey dem, was schon in den bis- 
herigen Wechselgesetzen und Prozeß-Ord- 
nungen verordnet ist, so wie auch die Ju- 
risdiction der Wechsel' und Merkantil= 
Gerichte zu München auf die in der Ver- 
ordnung vom 24. November 1312 ange- 
wiesenen Bezirke beschränkt bleibt. 
6. . 
Für diejenigen Gebietstheile, wo das 
Baierische Wechselrecht nunmehr eingeführt 
wird, sowohl als für diejenigen Gebiets- 
theile, wo es zeither besteht, wird insbe- 
sondere verfügt: 
1) die Wechselfähigkeit steht den berech- 
tigten Handelsleuten und Fabrikanten 
zu, welche mit eigener Firma in die 
nach der Baierischen Wechselordnung 
&#. 4. bey jedem Wechselgerichte zu 
führende Wechselmatrikel einzutragen 
sind; berechtigte Gewerbsleute und 
andere Personen können die Eintra- 
gung in diese Matrikel und dadurch 
die Wechselfähigkeit, auf ihr besonders 
bey dem Wechselgerichte zu stellendes 
Ansuchen nur dann erlangen, wenn
	        
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