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sie bescheinigen, daß sie derselben zu
Betreibung ihrer Geschaͤfte beduͤrfen,
die zu Führung von Wechselgeschäften
erforderlichen Kenntnisse besitzen, und
unbescholtenen Rufes sind.
Hienach ist die in dem F. 1. der
Verordnung vom 19. July 1787
über die Wechselfähigkeit enthaltene
Bestimmung für aufgehoben anzu-
sehen.
2) Ein Wechsel ist als richtig erkannt
von dem Tage an zu betrachten, an
welchem er entweder von dem Beklag-
ten ausdrücklich vor dem Wechselge-
richte anerkannt, oder durch richter-
liches Erkenntniß der ersten Instanz
zur Strafe des Ungehorsams für re-
cognoscirt erklärt wurde.
5) Die in dem F. 5. der Verordnung
vom 190. July 1787 enthaltene Straf-
bestimmung wird aufgehoben, jedoch
mit dem Vorbehalte, daß die über
Wucher sonst geltenden Gesetze auch
bey Wechseln mit Rücksicht auf den ih-
nen gestatteten höheren Zinsfuß in
Anwendung kommen sollen.
g. 5.
Die Bestimmungen der Beierischen
Wechselgerichtsordnung Cap. XI. §. 4A. so
wie der Verordnung vom 10. July 1787
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&., 7 und 9. werden in den Gebietstheilen,
welche das Baierische Wechselrecht nunmehr
erhalten, und worin die Baierische Priori-
täts-Ordnung nicht eingeführt ist, als
unanwendbar, dagegen aber die bisherigen
Prioritäts-Ordnungen in diesen Gebiets-
theilen, als dermal noch und bis zum 1.
Juny 1826 für geltend erklärt.
&. 6.
Der Vorzug sämmtlicher Wechselfor-
derungen ist von dem Tage, an welchem
die neue Prioritäts-Ordnung vom 1. Juny
1922 in Wirksamkeit tritt, nach der Be-
stimmung des g. 23. Nr. . dieses Gesetzes
zu bemessen, und alle hierüber in den bis-
her geltenden Wechselordnungen und Ge-
setzen enthaltenen Bestimmungen, nament-
lich des F. a. Cap. XI. der Baierischen
Wechselordnung und der Verordnung vom
10. July 1737 Nr. 7 und 38. werden von
diesem Tage an, allgemein im ganzen
Königreiche ausser Wirksamkeit gesetzt.
g. 7.
In den sämmtlichen Gebietstheilen
des Königreichs darf zu höherer Versiche-
rung einer Wechselforderung für dieselbe
eine Hypothek nur unter der ausdrücklichen
Veschränkung bedungen werden, daß in
diesem Falle die Interessen nie fünf Pror
cent übersteigen dürfen.