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Neichsthalern, Abschrift von dem gefällten
Erkenntnisse und dessen Entscheidungsgrün-
den zu ertheilen.
Ferner hat es bey gleicher Ordnungs-
Strafe die Berufungsfrist binnen 24 Stun-
den dem Appellaten mitzutheilen, dem es
frey stehet, binnen sechs Tagen, von Zeit
der Zustellung an gerechnet, eine Neben-
verantwortung, bey Strafe des Ausschlus-
ses, bey demselben Gerichte zu überreichen.
G. 3.
Ohne eine Inrotulation der Acten an-
zuordnen, ist das Gericht erster Instanz bey
der oben O. 2. festgesetzten Ordnungsstrafe
verpflichtet, die Acten nebst der allenfalls
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eingekommenen Nebenverantwertung in Zeit
von längstens drey Tagen, von Zeit der
Ueberreichung dieser Nebenverantwortung,
oder vom Ausflusse des oben F. 2. hiefür
gestatteten gesetzlichen Termines, an das
Wechsel-Appellations, Gericht einzusenden.
F. 4.
Gegenwärtiges Gesetz kritt mit dem
1. Oktober dieses Jahres in Wirksamkeit,
und ist sowohl durch das Gesehblatt, als
auch durch das Intelligenzblatt des Ober-
Donaukreises öffentlich bekannt zu machen.
Gegeben Tegernsee den eilften Sep-
tember im Jahre eintausend achthundert
fünf und zwanzig.
Maximilian Joseph.
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim.
Erhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Egid v. Kobell,
Kéniglicher Staatsrath und General-Sekretär.