" Gesetßblatt
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für das
Koöni gre i
ch Baiern.
VI. Stück. München, Montags den 19. September 1825.
Inha lt.
Gesetz:
für die Stände-Versammilung.
den Urtikel 425. Theil l. des Strasgesetzbuches betr. — Vierke Beylage zum Abschied
Gese
den Artikel 235. Theil v des Straf-
Gesetzbuches betr.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Vaiern.
D. Wir Uns durch die häufigen Begna-
digungs-Anträge Unserer Gerichtshöfe und
die hierauf von Uns ertheilten Begnadi-
gungen überzeugk haben, daß die Strafbe=
stimmung des Artikels 425. Theil I. des
Strafgesetzbuches einer Abänderung bedür-
fe, so verordnen Wir nach Vernehmung
Unseres Staatsrathes mit Beyrath und
Zustimmung Unaferer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reiches, wie folgt:
Artikel I.
Die betrügliche (Artikel 256. Theil I.
des Strafgesetzbuches) Verfertigung oder
Verfälschung von Pässen, Reiserouten, Cer=
tisikaten und Amts-Attestaten, wie auch
der wissentliche Gebrauch derselben, soll mit
Gefängniß von drey Monaten bis zu einem
Jahre bestraft werden, und den Gerichten
Festattet seyn, diese Strafe wegen Menge
oder Wichtigkeit mildernder Umstände bis
auf achttägiges Gefängniß herabzusetzen.
Artikel II.
Handlungen dieser Art, bey welchen
sich das obige Merkmal nicht findet, un-
terliegen blos polizeylicher Ahndung.
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