Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

" Gesetßblatt 
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für das 
Koöni gre i 
ch Baiern. 
  
VI. Stück. München, Montags den 19. September 1825. 
  
Inha lt. 
Gesetz: 
für die Stände-Versammilung. 
den Urtikel 425. Theil l. des Strasgesetzbuches betr. — Vierke Beylage zum Abschied 
  
Gese 
den Artikel 235. Theil v des Straf- 
Gesetzbuches betr. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Vaiern. 
D. Wir Uns durch die häufigen Begna- 
digungs-Anträge Unserer Gerichtshöfe und 
die hierauf von Uns ertheilten Begnadi- 
gungen überzeugk haben, daß die Strafbe= 
stimmung des Artikels 425. Theil I. des 
Strafgesetzbuches einer Abänderung bedür- 
fe, so verordnen Wir nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit Beyrath und 
Zustimmung Unaferer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, wie folgt: 
Artikel I. 
Die betrügliche (Artikel 256. Theil I. 
des Strafgesetzbuches) Verfertigung oder 
Verfälschung von Pässen, Reiserouten, Cer= 
tisikaten und Amts-Attestaten, wie auch 
der wissentliche Gebrauch derselben, soll mit 
Gefängniß von drey Monaten bis zu einem 
Jahre bestraft werden, und den Gerichten 
Festattet seyn, diese Strafe wegen Menge 
oder Wichtigkeit mildernder Umstände bis 
auf achttägiges Gefängniß herabzusetzen. 
Artikel II. 
Handlungen dieser Art, bey welchen 
sich das obige Merkmal nicht findet, un- 
terliegen blos polizeylicher Ahndung. 
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