Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Artikel III. 
In Fällen, wo die im Artikel I. be- 
nannten Handlungen in ein schwereres Ver- 
gehen oder Verbrechen übergehen, kommen 
dagegen die hierüber im Strak#gesebbuche 
enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt öffentlich bekannt gemacht wer- 
Maximilian Josepb. 
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den, und nach acht Tagen von dieser Be- 
kanntmachung an gerechnet, bey allen noch 
nicht rechtskräftig entschiedenen Untersuchun- 
gen in Wirksamkelt treten. 
Gegeben Tegernsee den eilfsten Sept 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Grafv. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentcner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrach und General-Sekretär.
	        
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