Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

“ Gesetzblatt 5o 
für das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
VII. Stück. München, Mittwochs den 21. September 1825. 
  
  
Inhalt. 
Gesek, dle Förmlichkeiken bey Anlegung und Abnahme der gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen Ver- 
mögens= Abehellungen und Veräusserungen, welche unter Mlewlrkung des Richteramtes geschehen 
müssen, betressend. — Fünfte Beplage, zum Abschiede für die Stände-Versammlung. 
  
Gese 8, 
die Förmlichkeiten bey Anlegung und Abnahme 
der gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen 
Vermögens-Abtheilungen und Veräusserungen, 
welche unter Mitwirkung des Richteramtes ge- 
schehen müssen, betreffend. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns zu Beseitigung der Be- 
schwerden gegen die uͤberfluͤßigen und laͤsti- 
gen, durch die Gesetzgebung im Rheinkreise 
angeordneten Foͤrmlichkeiten bey Anlegung 
und Abnahme der gerichtlichen Siegel, dann 
bey denjenigen Vermögens-Abtheilungen und 
Verufferungen, welche unter Mitwirkung 
des Richteramtes geschehen müssen, und zur 
Abhülfe des daraus, vorzüglich den Pfleg- 
befohlenen durch vergrösserre Kosten, entstes 
henden Rachtheiles Vortrag erstatten lassen, 
und verordnen nach Vernehmung des Staats= 
raths, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Gerceuen, der Stände 
des Relchs, wie folgt: 
(8)
	        
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