Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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J. 
Von der Anzeigung der Sterbfälle 
und von der Versieglung. 
Art. 1. Die Begmten des Cidil-Stan- 
des sollen die Sterbfälle öffentlicher Depo- 
sitare und derjeuigen Personen, welche miu- 
derjährige, interdizirte, oder nicht anwesende 
Erben hinterlassen, und überhaupk in allen 
Fällen, wo die bestehenden Gesetze eine Ver- 
siegelung von Amtowegen anerdnen, dem 
Friedensrichter des Cantons, ohne Verzug 
und längstens den zwenten Tag nach dem 
Tage der Eintragung bes Sterbeaktes, gegen 
Vergütung des Bethenlohnes aus der Ver- 
lassenschaft anzeigen, bev einer durch das 
Bezirksgericht zu verhängenden Ordnungs= 
strafe von einem bis zu zehn Gulden für 
den Uebertretungefall. 
Art. 2. In allen Gemeinden ausserhalb 
des Wohnstzes des Friedensrichters soll auch 
bey Vermeidung gleicher Strafe in den ge- 
setzlichen Fällen der Versieglung, der Bür- 
germeister verläufig, zur augenblicklichen Be- 
wahrung seine Amtsstegel anlegen, ohne daß 
es der Errichtung eines Protokolls darnber 
bedürfte, jedoch unbeschadet seiner Verpflich- 
tung zur Anzeige des Sterbfalles. 
Wenn der Bürgermeisier abwesend, ge- 
sehlich rerhindert, oder bey der Verlassen- 
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schaft des Veisterbenen betheiliget ist, so soll 
der Adjunkt und in kleinen Gemeinden, wo 
sich kein Adjunkt befindet, der funktieniren- 
de Municipalrath die Verfteglung vornehmen. 
Art. 3. Bey Abnahme der Siegel haben 
Friedensrichter und Gerichtsschreiber vor al- 
len sämmtliche angelegte Siegel zu verifici- 
ren, und wenn die Aufsiegelung und In- 
ventarisstion der unter Slegel befindlichen 
Gegenstände in drey Stunden nicht beendigt 
werden kann, so hat der Notar, durch wel- 
chen inventirt wird, die Wiederverstegelung 
und die weitere Aufsiegelung mittelst seines 
eigenen Amts-Siegels vorzunehmen, und 
jedesmal seine weitere Aufsiegelung in dem 
Inventartsations-Protokolle bloß vorzumerken. 
Art. 3J. Die betreffenden Verfügungen 
des im Rheinkreise bestehenden Strafsgesetz 
Buches kommen auch auf die Erbrechung 
der durch Bürgermeister, Adjunkten oder 
Notare angelegten Siegel in Anwendung. 
II. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Veräusserung der 
Mobilien. 
Art. 5. In allen jenen Fällen, in wel- 
chen nach Vorschrift der Gesetze, die frey- 
willige Veräusserun) von Mobilien durch 
bfeentliche Versteigerung an den Leht= und
	        
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