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J.
Von der Anzeigung der Sterbfälle
und von der Versieglung.
Art. 1. Die Begmten des Cidil-Stan-
des sollen die Sterbfälle öffentlicher Depo-
sitare und derjeuigen Personen, welche miu-
derjährige, interdizirte, oder nicht anwesende
Erben hinterlassen, und überhaupk in allen
Fällen, wo die bestehenden Gesetze eine Ver-
siegelung von Amtowegen anerdnen, dem
Friedensrichter des Cantons, ohne Verzug
und längstens den zwenten Tag nach dem
Tage der Eintragung bes Sterbeaktes, gegen
Vergütung des Bethenlohnes aus der Ver-
lassenschaft anzeigen, bev einer durch das
Bezirksgericht zu verhängenden Ordnungs=
strafe von einem bis zu zehn Gulden für
den Uebertretungefall.
Art. 2. In allen Gemeinden ausserhalb
des Wohnstzes des Friedensrichters soll auch
bey Vermeidung gleicher Strafe in den ge-
setzlichen Fällen der Versieglung, der Bür-
germeister verläufig, zur augenblicklichen Be-
wahrung seine Amtsstegel anlegen, ohne daß
es der Errichtung eines Protokolls darnber
bedürfte, jedoch unbeschadet seiner Verpflich-
tung zur Anzeige des Sterbfalles.
Wenn der Bürgermeisier abwesend, ge-
sehlich rerhindert, oder bey der Verlassen-
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schaft des Veisterbenen betheiliget ist, so soll
der Adjunkt und in kleinen Gemeinden, wo
sich kein Adjunkt befindet, der funktieniren-
de Municipalrath die Verfteglung vornehmen.
Art. 3. Bey Abnahme der Siegel haben
Friedensrichter und Gerichtsschreiber vor al-
len sämmtliche angelegte Siegel zu verifici-
ren, und wenn die Aufsiegelung und In-
ventarisstion der unter Slegel befindlichen
Gegenstände in drey Stunden nicht beendigt
werden kann, so hat der Notar, durch wel-
chen inventirt wird, die Wiederverstegelung
und die weitere Aufsiegelung mittelst seines
eigenen Amts-Siegels vorzunehmen, und
jedesmal seine weitere Aufsiegelung in dem
Inventartsations-Protokolle bloß vorzumerken.
Art. 3J. Die betreffenden Verfügungen
des im Rheinkreise bestehenden Strafsgesetz
Buches kommen auch auf die Erbrechung
der durch Bürgermeister, Adjunkten oder
Notare angelegten Siegel in Anwendung.
II.
Von den Förmlichkeiten der freywil-
ligen gerichtlichen Veräusserung der
Mobilien.
Art. 5. In allen jenen Fällen, in wel-
chen nach Vorschrift der Gesetze, die frey-
willige Veräusserun) von Mobilien durch
bfeentliche Versteigerung an den Leht= und