Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Meistbietenden zu geschehen hat, soll diese 
vor einem oͤffentlichen Notar abgehalten 
werden. 
Art. 6. Dasselbe findet statt, wenn Ren- 
ten jeder Art auf solche Weise zu veraͤus- 
sern sind. 
Auch die alten Grundrenten sind in Be- 
ziehung auf die freywillige gerichtliche Ver- 
aͤusserung nach den Vorschriften des gegen- 
waͤrtigen Gesetzes uͤber die Veraͤusserung der 
Mobilien zu behandeln. 
Art. ⁊. Die Bekanntmachung soll durch 
die Schelle oder auf andere ortsübliche Art 
zum mindesten dreymal vorgenommen wer-“ 
den, nämlich: das erstemal wenigstens acht 
Tage vor der Versteigerung, dann am Vor- 
abend und zulezt unmittelbar vor derselben. 
Die beyden ersten Bekanntmachungen 
sollen in einer oder mehreren Gemeinden, 
je nach deren Größe und örtlicher Lage und 
nach der Wichtigkeit der Gegenstände vor- 
genommen werden. 
Art. 38. Ueberdieß sollen Versteigerungen 
in Städten oder Gemeinden, welche ein An- 
zeigeblatt haben, zuvor in dasselbe und über- 
all Versteigerungen ron Wein= und Waa- 
renlagern, von Frucht: Magazinen, ganzen 
Handlungs-käden, Fabriken und Bibliothe- 
00 
ken u. dgl. sowie von namhaften Kostbar= 
keiten und von Renten jeder Summe we- 
nigstens vierzehn Tage zuvor in das Kreis- 
Intelligenzblatt eingerückt werden. 
Art. 0. Nur solche Gegenstände, wel- 
che sich nicht acht Tage lang vor Verderb- 
niß bewahren lassen, können, nach einer 
ersten Bekanntmachung am Vorabend, und 
einer zweyten am Tage der Versteigerung, 
verdussert werden. 
Hiczu darf die gerichtliche Ermächtigung, 
wo sie nach den Geseßen erfordert wird, 
bey dem Friedens-Gerichte des Cantons, 
ausnahmsweise eingeholt werden. 
Art. 10. Ausser den Betheiligten liegt 
die Sorge für gehörige und zweckmäßige 
Bekanntmachung der zu versteigernden Ge- 
genstände der Amtspflicht des Notars be- 
sonders ob. 
Das Versteigerungs-Protokoll muß ent- 
halten, wo, wie oft, und auf welche Weise 
die Bekannemachung geschehen sey. 
Art. 11. Die Publications-Belege, 
sowohl diejenigen, welche der Ausrufer so- 
viel ihn betrifft, gegen seine Publications= 
Gebühr einzubringen hat, als auch andere 
bewahrt der Retar zu dem Versteigerungs- 
Protokell Stempel= und Registrirungsfrey. 
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