Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Versteigerung auch unter dem Abschaͤtzungs- 
Preise statt haben soll. 
Das Gericht setzt dann zur Versteigerung 
eine neue Frist fest, welche nicht unter vier- 
zehn Tagen vom Tage der Eimuͤckung in die 
oͤffentlichen Blaͤtter angefangen, seyn darf. 
Diese zweyte Versteigerung hat, wie die 
erste, auf die hiernächst bezeichnete Weise 
zu geschehen. 
Art. 20. Jede Versteigerung muß we: 
nigstens vierzehn Tage zuvor durch das Kreis- 
Intelligenzblatt unter der Bezeichnung der Eir 
genthümer nach Vor und Zunamen, Profes- 
sion und Wohnort, so wie des Vormundes, 
Nebenvormundes und des beauftragten No- 
tars, mit summarischer Angabe der Liegen- 
schaften bekannt gemacht werden. Zur sum- 
marischen Angabe der Liegenschaften reicht 
hin, die Art der Gebäulichkeiten und im 
Allgemeinen oder im Ganzen das Maaß der 
Feldgüter an Garten-, Acker-, Wiesenland, 
Weinbergen u. s. f. anzuführen. 
Art. 21. Rebstdem soll die Bekanntma= 
chung durch die Schelle oder auf andere orts- 
übliche Weise in den Gemeindeu, wo das 
Gut gelegen ist, und in den anstoßenden 
Banngemeinden, an drey aufeinander folgen- 
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den Sonntagen, sodann in der Gemeinde, in 
welcher die Versteigerung abgehalten wird, 
nochmals kurz zuvor statt finden. 
Hat die Gemeinde, in welcher die Ver- 
steigerung vorgenommen wird, ein Anzeige- 
Blatt, so soll auch die Bekanntmachung 
wenigstens einmal n dasselbe eingerückt werden. 
Art. 22. Versteigerung und Zuschlag 
geschehen nach Ortsgebrauch. 
Art. 25. Die Publication wird nach 
Inhalt des obigen Art. 11. beurkundet. 
  
IV. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Versteigerungen 
unbeweglicher Güter, welche zu Be- 
nesiciar-Erbschaften oder zu Va-s 
cantmassen gehbren. 
Art. 23. Beneficiar= Erben und Cura: 
toren vacanter Erbschaften haben bey der Ver- 
steigerung der Liegenschaften für die Art und 
Weise der Bekanntmachung und des Zuschlags 
die Förmlichkeiten zu beobachten, welche oben 
Art. 20. 21. 22 u. 23. vorgeschrieben sind. 
Art. 25. Das Bezirks-Gericht soll zu 
der Versteigerung einen Notar ernennen.
	        
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