Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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gemaͤß ihrer Amtspflicht und Verantwort- 
lichkeit in Antrag gebracht werden. 
Die foͤrmliche Einleitung zu einer 
solchen Umlage durch eine untergeordnete 
Polizeybehoͤrde erfordert jedoch die vorlaͤu- 
sige Genehmigung der Kreis-Regierung, mit 
Ausnahme des Falles, wenn die sämmtlichen, 
einen District bildende Gemeinden selbst 
den Antrag auf eine Umlage machen, oder 
unterstüten, und wenn die Vorarbeken 
ohne Kosten hergestellt werden können. 
§. 2. 
Die förmliche Einleitung begreife: 
1) die Nachweisung eines unabweislichen 
Bedürfnisses oder überwiegenden Vor- 
theils, 
2) die auf Plane und Ueberschläge sach- 
kundiger Personen gegründete Berech- 
nung der erforderlichen Leistungen aller 
Art, 
3) die Eroͤrterung der Beytrags-Pflichtig- 
keit nach Umstaͤnden mit Ruͤcksicht auf 
  
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etwa vorhandene freywillige Anerbie= 
tungen, dann auf besondere Verträge, 
Gesetze und Verord- 
nungen, insbesondere auf jene vom 
22. July 1810 über die Gemeinde= 
Umlagen und die DPerdquation der 
Kriegslasten, 
Herkommen, 
4) die vorläufige Bildung des darnach zu 
bestimmenden Conkurrenz= Districtes, 
5) die vorläufige Repartition der erfor: 
derlichen Leisiungen uncer sämmtliche 
Beytragspflichtige, (mie Einschluß des 
allenfalls betheiligten Staatsdrars und 
der allenfalls betheiligten Stiftungen), 
6) den Antrag auf Bestimmung der Fri- 
sten, in welchen die Leistungen gesche- 
hen müssen, und mir gehöriger Schonung 
bewirkt werden können. 
§. 3. 
Nach Vollendung dieser Vorarbeiten 
hat die das Geschäfe leitende Polizey-Un- 
terbehörde die zum Conkurrenz-District vor-
	        
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