89
gemaͤß ihrer Amtspflicht und Verantwort-
lichkeit in Antrag gebracht werden.
Die foͤrmliche Einleitung zu einer
solchen Umlage durch eine untergeordnete
Polizeybehoͤrde erfordert jedoch die vorlaͤu-
sige Genehmigung der Kreis-Regierung, mit
Ausnahme des Falles, wenn die sämmtlichen,
einen District bildende Gemeinden selbst
den Antrag auf eine Umlage machen, oder
unterstüten, und wenn die Vorarbeken
ohne Kosten hergestellt werden können.
§. 2.
Die förmliche Einleitung begreife:
1) die Nachweisung eines unabweislichen
Bedürfnisses oder überwiegenden Vor-
theils,
2) die auf Plane und Ueberschläge sach-
kundiger Personen gegründete Berech-
nung der erforderlichen Leistungen aller
Art,
3) die Eroͤrterung der Beytrags-Pflichtig-
keit nach Umstaͤnden mit Ruͤcksicht auf
90
etwa vorhandene freywillige Anerbie=
tungen, dann auf besondere Verträge,
Gesetze und Verord-
nungen, insbesondere auf jene vom
22. July 1810 über die Gemeinde=
Umlagen und die DPerdquation der
Kriegslasten,
Herkommen,
4) die vorläufige Bildung des darnach zu
bestimmenden Conkurrenz= Districtes,
5) die vorläufige Repartition der erfor:
derlichen Leisiungen uncer sämmtliche
Beytragspflichtige, (mie Einschluß des
allenfalls betheiligten Staatsdrars und
der allenfalls betheiligten Stiftungen),
6) den Antrag auf Bestimmung der Fri-
sten, in welchen die Leistungen gesche-
hen müssen, und mir gehöriger Schonung
bewirkt werden können.
§. 3.
Nach Vollendung dieser Vorarbeiten
hat die das Geschäfe leitende Polizey-Un-
terbehörde die zum Conkurrenz-District vor-