Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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laͤufig bestimmten Gemeinden und die etwa 
betheiligten Grund- und Zehendherrn, 
Staatsaͤrar und Stiftungen von der Er- 
maͤchtigung zur Einleitung einer Umlage 
und von dem Zwecke derselben in Kenntniß 
zu setzen, und den Tag zu einer Districts= 
Beksammlung am Awmtssitze zu bestimmen. 
Diese Versammlung fsoll bestehen: 
1) aus dem Bürgermeister und einem 
Gemeindebevollmächrigten jeder bechei- 
ligten Stadt oder jedes betheiligten 
Marktes, 
2) aus dem Vorsteher und einem Ge- 
meindebevollmächtigten jeder betheiligten 
Landgemeinde, von welchen einer ein 
Höchstbesteuerter und einer ein Klein- 
begüterter seyn muß. 
5) Aus den Geund-, Zehent= und Guts- 
herren, welche, in so ferne sse bethei- 
ligt sind, rücksichtlich ihrer Rustlkal- 
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Besihungen entweder selbst oder durch 
Bevollmächtigte zur Districts= Ver- 
sammlung nach dem Maaße der Be- 
theiligung im Verhältniß zu den übri- 
gen Mitgliedern beygezogen werden. 
Nebst dem sind ohne Unterschied der 
Klassen diejenigen zu den Districes-Versamm: 
lungen zu berufen, welche einen ausgezeich: 
net großen Antheil an den Beyträgen oder 
Leistungen zu nehmen, oder ein besonderes 
Interesse dabey haben; jedoch sind diese 
nur rücksichtlich des einzelnen Gegenstandes 
beyzuziehen, der sie berrifft. 
Wenn das Sctaatskrar bey einer Di- 
strict -Umlage betheiligt ist, so soll zur 
Vertretung desselben auch ein Abgeordneter 
der Finanzstelle bey der DistricesVersamm- 
lung erscheinen. 
Müssen ausgedehntere Districte zur 
Conkurrenz gezogen werden, so, daß sich 
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