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der Regierungsbeschluß den Antrag
der Masorität der Versammlung ge-
nehmiget har, endlich, wenn die Umlage
durch ein Gesetz geboten ist.
5)) Alle, auch die höchsten und leßten
Entscheidungen in Sachen der Districts-
Umlagen sind mit Enescheidungsgründen
zu versehen.
S. 9.
Ist das Staatsärar bey einer Districts-
Umlage becheiligt, so hae sowohl vor der
Zusammenberufung der Districts-Versamm-
lung als nach der eingelaufenen Erkldrung
derselben das geeignete Benehmen zwischen
den beyden Kammern der Kreisregierung
einzutreten, und falls eine Vereinigung
ihrer Ansichten nicht erzielt wird, hat die
Kammer des Innern über die streitige Frage
bey Erledigung der Hauptsache (F. 8.)
gleichzeitig zu erkennen.
K. 10.
Nur in dringenden Fällen, bey Ge-
fahr auf Verzug, sind die Polizen-Unter-
100
behörden ermächtigee, eine zur Abwendung
größerer Beschädigungen erforderliche, und
nach Verträgen, Herkommen und Berord-
nungen und Geseßen zulässige Districts-
Conkurrenz, durch Hand= und Spanndienste
oder Naturalien -Abgabe provisorisch zu
versügen, worüber jedoch die Anzeige zur
vorgesetzten Stelle sogleich zu erstatten, und
den, die Pflichtigkeit etwa widersprechenden
Gemeinden die Beschwerdeführung vorbe-
halten ist.
". 11.
Für solche Zwecke, welche nicht vom
Gesetze oder von der Nothwendigkeit geboten
sind, sondern blos den Nutzen der Gemein=
den betreffen, wird hiemit ein Marimum und
zwar auf fünf vom Hundert derjähr-
lichen Steuersumme festgesetzt, über welches
sich in keinem Jahre der Betrag der Di-
stricts-Umlagen erheben darf.
K. 12.
Das gegenwärtige Gesetz soll im Geseß-
blatt bekannt gemacht, und die gegebenen