Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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der Regierungsbeschluß den Antrag 
der Masorität der Versammlung ge- 
nehmiget har, endlich, wenn die Umlage 
durch ein Gesetz geboten ist. 
5)) Alle, auch die höchsten und leßten 
Entscheidungen in Sachen der Districts- 
Umlagen sind mit Enescheidungsgründen 
zu versehen. 
S. 9. 
Ist das Staatsärar bey einer Districts- 
Umlage becheiligt, so hae sowohl vor der 
Zusammenberufung der Districts-Versamm- 
lung als nach der eingelaufenen Erkldrung 
derselben das geeignete Benehmen zwischen 
den beyden Kammern der Kreisregierung 
einzutreten, und falls eine Vereinigung 
ihrer Ansichten nicht erzielt wird, hat die 
Kammer des Innern über die streitige Frage 
bey Erledigung der Hauptsache (F. 8.) 
gleichzeitig zu erkennen. 
K. 10. 
Nur in dringenden Fällen, bey Ge- 
fahr auf Verzug, sind die Polizen-Unter- 
100 
behörden ermächtigee, eine zur Abwendung 
größerer Beschädigungen erforderliche, und 
nach Verträgen, Herkommen und Berord- 
nungen und Geseßen zulässige Districts- 
Conkurrenz, durch Hand= und Spanndienste 
oder Naturalien -Abgabe provisorisch zu 
versügen, worüber jedoch die Anzeige zur 
vorgesetzten Stelle sogleich zu erstatten, und 
den, die Pflichtigkeit etwa widersprechenden 
Gemeinden die Beschwerdeführung vorbe- 
halten ist. 
". 11. 
Für solche Zwecke, welche nicht vom 
Gesetze oder von der Nothwendigkeit geboten 
sind, sondern blos den Nutzen der Gemein= 
den betreffen, wird hiemit ein Marimum und 
zwar auf fünf vom Hundert derjähr- 
lichen Steuersumme festgesetzt, über welches 
sich in keinem Jahre der Betrag der Di- 
stricts-Umlagen erheben darf. 
K. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz soll im Geseß- 
blatt bekannt gemacht, und die gegebenen
	        
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