Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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an den Orcen ihrer Amtssste, sowie die 
Oberoffiziere und definitiv ernannten Mili- 
tär-Beamten an ihren ständigen Garntsons- 
und Berufsorte# den unmiecelbaren Civil- 
Scaatsdienern gleich zu halten. 
Seaatsdiener, welche durch fceywilligen 
Verzicht auf den Staatedienst oder durch 
gesehwidriges Betragen den Anspruch aus 
Peusson vecloren haben, und verarmen, falr 
len nebst ihren Angehörigen nicht der Ge- 
meinde, sondern dem Staate zur Last. 
S. 5. 
Mit der obrigkeitlichen Zuschreibung dee 
Grund-Eigenthums — mit der Conceßion 
zum Gewerbe, sobald sie in Berufungsfäl- 
len bestätigt worden ist, — mit dem Ein- 
eritt in das Amt (alles dieses nach Maß- 
gabe des GS. 2. Nr. 1. 2. und des K. J.) 
ist dao Recht der Aufassigmachung und Mie- 
derlassung in der betreffenden Gemeinde Kraft 
des Gesetzes gegeben. 
In den übrigen Fällen ist die Erlaubniß 
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zur Ansässigmachung und Hlederlassung 
durch die Offenkundigkeie oder Rachweisung 
der zum Mahrungsstande erforderlichen Mit- 
tel bedingt, und wenn über deren Hinläng-= 
keit Zweifel bestehen, so“ wird solche nach 
allen obwaltenden persönlichen, örtlichen und 
andern besondern Verhältnissen obrigkeielich 
ermessen, jedoch dergestalt, daß 
1) vor Allem auf Gelegenheit, Lust und 
Tüchtigkeit zur Arbeit gesehen, und 
2) wenn diese Erfordernisse vorhanden sind, 
der einfache Lohn: Erwerb von dem An- 
spruche auf Ansässigmachung nicht aus- 
geschlossen, auch hiebeyn 
5) ausgedieme Soldaten auf jede mögliche 
Weise begünstiger, so wie 
4) Dienstboten, welche ohne háusigen Dlen#t- 
wechsel zehn Jahre hindurch mit Treue 
und Fleiß gedient, und durch gemachn 
Ersparnisse Beweise von häuskchem 
Sinn gegeben haben, vorzüglich beräck- 
sichtiget werden sollen.
	        
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