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an den Orcen ihrer Amtssste, sowie die
Oberoffiziere und definitiv ernannten Mili-
tär-Beamten an ihren ständigen Garntsons-
und Berufsorte# den unmiecelbaren Civil-
Scaatsdienern gleich zu halten.
Seaatsdiener, welche durch fceywilligen
Verzicht auf den Staatedienst oder durch
gesehwidriges Betragen den Anspruch aus
Peusson vecloren haben, und verarmen, falr
len nebst ihren Angehörigen nicht der Ge-
meinde, sondern dem Staate zur Last.
S. 5.
Mit der obrigkeitlichen Zuschreibung dee
Grund-Eigenthums — mit der Conceßion
zum Gewerbe, sobald sie in Berufungsfäl-
len bestätigt worden ist, — mit dem Ein-
eritt in das Amt (alles dieses nach Maß-
gabe des GS. 2. Nr. 1. 2. und des K. J.)
ist dao Recht der Aufassigmachung und Mie-
derlassung in der betreffenden Gemeinde Kraft
des Gesetzes gegeben.
In den übrigen Fällen ist die Erlaubniß
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zur Ansässigmachung und Hlederlassung
durch die Offenkundigkeie oder Rachweisung
der zum Mahrungsstande erforderlichen Mit-
tel bedingt, und wenn über deren Hinläng-=
keit Zweifel bestehen, so“ wird solche nach
allen obwaltenden persönlichen, örtlichen und
andern besondern Verhältnissen obrigkeielich
ermessen, jedoch dergestalt, daß
1) vor Allem auf Gelegenheit, Lust und
Tüchtigkeit zur Arbeit gesehen, und
2) wenn diese Erfordernisse vorhanden sind,
der einfache Lohn: Erwerb von dem An-
spruche auf Ansässigmachung nicht aus-
geschlossen, auch hiebeyn
5) ausgedieme Soldaten auf jede mögliche
Weise begünstiger, so wie
4) Dienstboten, welche ohne háusigen Dlen#t-
wechsel zehn Jahre hindurch mit Treue
und Fleiß gedient, und durch gemachn
Ersparnisse Beweise von häuskchem
Sinn gegeben haben, vorzüglich beräck-
sichtiget werden sollen.