Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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II. Uebersledlung und Einwanderung. 
S. 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Fh. 1. 
bis 5.) sind auf Uebersiedlungen schon an- 
saͤssiger Staatsangehoͤriger von einer Ge- 
meinde in die andere und auf Einwanderungen 
aus dem Auslande, insoferne diese Einwande- 
rungen mit gehoͤriger Bewilligung geschehen, 
ohne irgend eine weitere Erschwerung gleich- 
falls in Anwendung zu bringen. 
III. Aufnahme-Gehühren. 
C. 7. 
Dle in mehreren Gemeinden eingeführ- 
ten Lokal-Abgaben fuͤr die Einwanderung 
und für die Aufnahme als Gemeinde,Glied, 
Orts. Bürger oder Schußverwandter sind 
einer genauen Präfung und billigen Er- 
mäßigung zu unterwerfen, und duͤrfen in 
keinem Falle den Betrag von Ein Hundert 
Gulden uͤbersteigen, noch da, wo sie weni- 
ger betragen, über das dermal bestehende 
Maaß erhöht werden. 
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Sweyter Abschnitt. 
Von der Verehelichung. 
F. 8. 
In Ansehung der Verehelichung werden 
nachstehende Bestimmungen erkheile: 
1) Keinem Staats-Einwohner, welcher 
in irgend einer Gemeinde einen gesetz- 
lichen Titel der Ansässigmachung (S#. 
2. und 4) für sich hat, soll die gehs- 
rigen Orts nachgesuchte Erlaubniß zur 
Verehelichung oder Wiederverehelichung 
verweigert werden, wenn nicht Privat- 
oder kirchenrechtliche Hindernisse oder 
ausserordentliche Polizey- Ruͤcksichten 
eintreten; 
2 
“ 
ohne einen Titel der vorbemerkten Art 
soll keinem Staats, Angehörigen die 
Verehelichungs“ oder Wiederverehell: 
chungs . Erlaubniß ertheilr werden; 
5 
— 
in Beziehung auf die im öffentlichen 
1 
Dienste angestellten Personen sind die 
besondern Regulative über deren Ver- 
ehelichung in Anwendung zu bringen,
	        
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