119
II. Uebersledlung und Einwanderung.
S. 6.
Die vorstehenden Bestimmungen (Fh. 1.
bis 5.) sind auf Uebersiedlungen schon an-
saͤssiger Staatsangehoͤriger von einer Ge-
meinde in die andere und auf Einwanderungen
aus dem Auslande, insoferne diese Einwande-
rungen mit gehoͤriger Bewilligung geschehen,
ohne irgend eine weitere Erschwerung gleich-
falls in Anwendung zu bringen.
III. Aufnahme-Gehühren.
C. 7.
Dle in mehreren Gemeinden eingeführ-
ten Lokal-Abgaben fuͤr die Einwanderung
und für die Aufnahme als Gemeinde,Glied,
Orts. Bürger oder Schußverwandter sind
einer genauen Präfung und billigen Er-
mäßigung zu unterwerfen, und duͤrfen in
keinem Falle den Betrag von Ein Hundert
Gulden uͤbersteigen, noch da, wo sie weni-
ger betragen, über das dermal bestehende
Maaß erhöht werden.
120
Sweyter Abschnitt.
Von der Verehelichung.
F. 8.
In Ansehung der Verehelichung werden
nachstehende Bestimmungen erkheile:
1) Keinem Staats-Einwohner, welcher
in irgend einer Gemeinde einen gesetz-
lichen Titel der Ansässigmachung (S#.
2. und 4) für sich hat, soll die gehs-
rigen Orts nachgesuchte Erlaubniß zur
Verehelichung oder Wiederverehelichung
verweigert werden, wenn nicht Privat-
oder kirchenrechtliche Hindernisse oder
ausserordentliche Polizey- Ruͤcksichten
eintreten;
2
“
ohne einen Titel der vorbemerkten Art
soll keinem Staats, Angehörigen die
Verehelichungs“ oder Wiederverehell:
chungs . Erlaubniß ertheilr werden;
5
—
in Beziehung auf die im öffentlichen
1
Dienste angestellten Personen sind die
besondern Regulative über deren Ver-
ehelichung in Anwendung zu bringen,