Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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und hiebey, was die nicht definitiven 
Diener betrifft, auch die im C. 5. an- 
gegebenen Ruͤcksichten auf geeignete 
Weise zu beobachten; 
4) Die Verbote unerlaubter Verehelichung 
ausser Landes bleiben fortan in Wirk- 
samkeit, jedoch mit der Abaͤnderung, 
daß an die Stelle der bisher ausge- 
sprochenen Gefängnißstrafe bloßer Po- 
lizey: Arrest treten soll; 
5. 
Ausländer, insoferne sie sich in einer 
Gemeinde des Koͤnigreichs ansaͤssig ma- 
chen, sind bey vorhabender Vereheli- 
chung nach gleichen Vorschriften, wie 
die Inlaͤnder zu behandeln; 
6 
Religions-Diener, welche eine Trauung 
ohne vorgängige obrigkeitliche Heiraths- 
Bewilligung vornehmen, haften für 
Schäden und Kosten, welche hieraus 
irgend einer Gemeinde zuwachsen könn- 
ken. 
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Dritter Abschnitt. 
Von der Juständigkeit und dem 
Verfahren in Angelegenheiten 
der Ansässigmachung und 
Verehelichung. 
. 9. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren 
in Angelegenheiten der Ansässigmachung und 
Verehelichung richter sich nach den bisheri- 
gen Vorschriften, unter ausdrücklichem Vor- 
behalte der Befugnisse, welche den Stan- 
desherren, den Gutsherren und den Ges 
meinden nach Maaßgabe der vierten und 
sechsten Beylage der Verfassungs= Urkunde, 
so wie in Verbindung hiemit, nach Maß, 
gabe der Declaration über die ehemalige 
Ritterschaft und ihre Hintersassen vom 31. 
December 1806, und nach den Bestim- 
mungen der Verordnung über das Gemein- 
dewesen vom 17. May 1818 zukommen: 
Uebrigens wird festgesetzt: 
1) zur Vernehmung der Betheiligten,
	        
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