121
und hiebey, was die nicht definitiven
Diener betrifft, auch die im C. 5. an-
gegebenen Ruͤcksichten auf geeignete
Weise zu beobachten;
4) Die Verbote unerlaubter Verehelichung
ausser Landes bleiben fortan in Wirk-
samkeit, jedoch mit der Abaͤnderung,
daß an die Stelle der bisher ausge-
sprochenen Gefängnißstrafe bloßer Po-
lizey: Arrest treten soll;
5.
Ausländer, insoferne sie sich in einer
Gemeinde des Koͤnigreichs ansaͤssig ma-
chen, sind bey vorhabender Vereheli-
chung nach gleichen Vorschriften, wie
die Inlaͤnder zu behandeln;
6
Religions-Diener, welche eine Trauung
ohne vorgängige obrigkeitliche Heiraths-
Bewilligung vornehmen, haften für
Schäden und Kosten, welche hieraus
irgend einer Gemeinde zuwachsen könn-
ken.
122
Dritter Abschnitt.
Von der Juständigkeit und dem
Verfahren in Angelegenheiten
der Ansässigmachung und
Verehelichung.
. 9.
Die Zuständigkeit und das Verfahren
in Angelegenheiten der Ansässigmachung und
Verehelichung richter sich nach den bisheri-
gen Vorschriften, unter ausdrücklichem Vor-
behalte der Befugnisse, welche den Stan-
desherren, den Gutsherren und den Ges
meinden nach Maaßgabe der vierten und
sechsten Beylage der Verfassungs= Urkunde,
so wie in Verbindung hiemit, nach Maß,
gabe der Declaration über die ehemalige
Ritterschaft und ihre Hintersassen vom 31.
December 1806, und nach den Bestim-
mungen der Verordnung über das Gemein-
dewesen vom 17. May 1818 zukommen:
Uebrigens wird festgesetzt:
1) zur Vernehmung der Betheiligten,