Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Gesetzblatt

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für  das

K  5

ni  greich  Baiern.

 

XIV.  Stück.  München,  Montags  den  26.  September  1825.

 

 

Inhalt.

Gesestz:  die  Grund-Bestimmungen  für  das  Gewerbswesen  betr.  —  Zwölfte  Beplage  zum  Ubschied

  für  die  Stände-Versammlung.

 

Geseß#,
die  Grund-Bestimmungen  für  das  Gewerbswesen
  betr.

 

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnadeu  König  von  Baiern.

Wie  haben  einerseits  in  Erwägung  der
erheblichen  Bedenken,  welche  der  Einführung
  einer  unbeschränkten  Freyheit  der  Gewerbe
  zur  Zeit  noch  entgegenstehen,  anderer
  Seits  aber  in  der  Absicht,  die  Hindernisse

  des  Kunstfleißes  zu  beseitigen,  die
Ausbildung  in  den  Gewerben  zu  befördern,
und  die  inländische  Industrie  zu  einer  höhern
  Stufe  von  Vollkommenheit  zu  erheben
  —  auf  den  Antrag  Unsers  Staatemimisteriums
  des  Innern,  nach  Vernehmung
Unseres  Staatsrathes,  und  mit  Beyrath
und  Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,
  der  Stände  des  Reichs,  nachstehende
  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen
  in  den  sieben  ältern  Kreisen
des  Königreichs  festgesetzt,  und  verordnen
demnach,  wie  folgt:

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