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Gesetzblatt
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für das
K 5
ni greich Baiern.
XIV. Stück. München, Montags den 26. September 1825.
Inhalt.
Gesestz: die Grund-Bestimmungen für das Gewerbswesen betr. — Zwölfte Beplage zum Ubschied
für die Stände-Versammlung.
Geseß#,
die Grund-Bestimmungen für das Gewerbswesen
betr.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnadeu König von Baiern.
Wie haben einerseits in Erwägung der
erheblichen Bedenken, welche der Einführung
einer unbeschränkten Freyheit der Gewerbe
zur Zeit noch entgegenstehen, anderer
Seits aber in der Absicht, die Hindernisse
des Kunstfleißes zu beseitigen, die
Ausbildung in den Gewerben zu befördern,
und die inländische Industrie zu einer höhern
Stufe von Vollkommenheit zu erheben
— auf den Antrag Unsers Staatemimisteriums
des Innern, nach Vernehmung
Unseres Staatsrathes, und mit Beyrath
und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reichs, nachstehende
Grundbestimmungen für das Gewerbswesen
in den sieben ältern Kreisen
des Königreichs festgesetzt, und verordnen
demnach, wie folgt:
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