Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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5) Unterstützung dürftiger Gewerbsange- 
böriger. 
Die Staats-Reglerung bleibt ermäch- 
tiget, zur sichern Erreichung odiger Zwecke 
die Gewerbs-Vereine in geeignete Spren- 
gel einzutheilen, verwandte Gewerbe zu 
Einem Vereine zu verbinden, zum Wohle 
der Betheiligten eine allgemeine, den ge- 
genwärtigen Zeitverhältnissen angemessene 
Gewerbs-Ordnung einzuführen, und solche 
Vereine, welche ihrer Bestimmung nicht 
entsprechend, oder der öffentlichen Ordnung 
und dem gemeinen Wesen entgegen wirkend 
erkannt werden, zu jeder Zeit wieder auf- 
zuheben. 
Dritter Abschnitt. 
Von den freyen Gewerben und 
Erwerbs-Arten. 
Art. 3. 
Ausser den schon durch bestehende Ver- 
ordnungen und Einrichtungen der freyen 
Betriebsamkeit vorbehaltenen Gewerben und 
Erwerbsarten, und ausser dem den Land- 
Leuten von nun an allenthalben frey gege- 
benen Neben= Erwerb durch Leinweberey kön- 
nen auch noch 
1) die Herrorbringung von eigentlichen 
Kunstprodukten, 
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2) alle Arbeiten und Erzeugnisse, zu de- 
ren Verfertigung eine gewerbemäßige 
Erlernung und Vorübung nicht erfor- 
derlich ist, insbesondere diejenigen, 
welche zu den Gegehständen des Lu- 
rus oder der Mode gehören, nach Er- 
messen von dem Staats-Ministerium 
des Innern entweder überall, oder an 
einzelnen Orten der frepen Concurrenz 
überlassen werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Gewerbs-Privilegien. 
Art. 0. 
Für neue, oder im Königreiche noch 
nicht angewandte Entdeckungen, Erfindun- 
gen und Verbesserungen im Gebiete der Ge- 
werbe, werden auf Anmelden, unter den 
festzusetzenden Bedingungen eigene Privile- 
gien mit ausschließender Wirkung für einen 
bestimmten Zeitraum von höchstens 15 Jahr 
ren ertheilt, nach dessen Ablauf die Entde- 
ckung, Erfindung oder Verbesserung öffent- 
liches Gemeingut wird. 
Eingriffe in die Befugnisse der Priri- 
legien-Inhaber werden mit einer Geldbuße 
von Einhundert bis fünfhundert Gulden 
bestraft, wovon jedesmal die eine Hälfte 
dem Betheiligten, die andere dem Armen-
	        
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