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5) Unterstützung dürftiger Gewerbsange-
böriger.
Die Staats-Reglerung bleibt ermäch-
tiget, zur sichern Erreichung odiger Zwecke
die Gewerbs-Vereine in geeignete Spren-
gel einzutheilen, verwandte Gewerbe zu
Einem Vereine zu verbinden, zum Wohle
der Betheiligten eine allgemeine, den ge-
genwärtigen Zeitverhältnissen angemessene
Gewerbs-Ordnung einzuführen, und solche
Vereine, welche ihrer Bestimmung nicht
entsprechend, oder der öffentlichen Ordnung
und dem gemeinen Wesen entgegen wirkend
erkannt werden, zu jeder Zeit wieder auf-
zuheben.
Dritter Abschnitt.
Von den freyen Gewerben und
Erwerbs-Arten.
Art. 3.
Ausser den schon durch bestehende Ver-
ordnungen und Einrichtungen der freyen
Betriebsamkeit vorbehaltenen Gewerben und
Erwerbsarten, und ausser dem den Land-
Leuten von nun an allenthalben frey gege-
benen Neben= Erwerb durch Leinweberey kön-
nen auch noch
1) die Herrorbringung von eigentlichen
Kunstprodukten,
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2) alle Arbeiten und Erzeugnisse, zu de-
ren Verfertigung eine gewerbemäßige
Erlernung und Vorübung nicht erfor-
derlich ist, insbesondere diejenigen,
welche zu den Gegehständen des Lu-
rus oder der Mode gehören, nach Er-
messen von dem Staats-Ministerium
des Innern entweder überall, oder an
einzelnen Orten der frepen Concurrenz
überlassen werden.
Dritter Abschnitt.
Von den Gewerbs-Privilegien.
Art. 0.
Für neue, oder im Königreiche noch
nicht angewandte Entdeckungen, Erfindun-
gen und Verbesserungen im Gebiete der Ge-
werbe, werden auf Anmelden, unter den
festzusetzenden Bedingungen eigene Privile-
gien mit ausschließender Wirkung für einen
bestimmten Zeitraum von höchstens 15 Jahr
ren ertheilt, nach dessen Ablauf die Entde-
ckung, Erfindung oder Verbesserung öffent-
liches Gemeingut wird.
Eingriffe in die Befugnisse der Priri-
legien-Inhaber werden mit einer Geldbuße
von Einhundert bis fünfhundert Gulden
bestraft, wovon jedesmal die eine Hälfte
dem Betheiligten, die andere dem Armen-