Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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strungs-Pensionen, welche von der eigenen 
Pensions, Amortisations: Kasse besorge wird, 
erhält die Haupeschuldentilgungs-Anstalt als 
Dotation dieser Kasse: 
a) die Summe von 1,800,000 fl. aus den 
Zollgefaͤllen, welche in Folge des Schul- 
dentilgungs Gesetzes v. J. 1819. G. 
VII. a ber Schuldentllgungs, Austalt 
zugesicherr ist; 
b) den Ueberschuß der Stempel= Gefälle 
über den Betrag von 700, o fl., wel- 
cher zu 192,00o fl. garanrirt wird; 
) einen welcern Beltrag aus den Staars- 
gesällen durch die Central= Staatskasse 
s 
Diese Dotation verbleibe der Penssons 
Amorisationskasse, bis die in den ersten 
Jahren zu kontrahlrende Haupc, und Nebene- 
schuld getilgt seyn wird. So wie diese Ka- 
pitalschuld abgetragen ist, richtet sich die 
Dotation der Pensions-Amortisationskasse 
nach der Groͤße der bis dahin noch nicht 
erloschenen Pensionen. 
Ueber die Stellung dieser Kasse zur 
Hauprschulden Tulgangsanstale, und zu den 
ständigen Commissarien enthäle das Schul- 
den, Tilgungsgesetz vom Heurigen die nähe- 
ren Bestimmungen. 
5. 
Die Schulden, Tilgungs= Anstale erhäle 
zum Behufe ihrer Tilgungskasse nebst den 
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ihr bereits zugewiesenen Gefällen, noch einen 
besonderen Beytrag von 150,o fl. aus den 
bottogefällen, welchen der Ertrag des Lorko- 
stempels zukoͤmmt. 
Titel II. 
Von den Staats-Einnahmen. 
1. 
Zur Bestreitung der Titel I. bestimmten 
Staats-Ausgaben sind dem Finanz--Mini- 
sterium die Beylage B voranschlaͤgig festge- 
setzten Einnahmen zugewiesen. 
2. 
An direkten Steuern sind fuͤr die sechs 
Jahre vom 1. Oktober 1825. bis letzten Sep- 
tember 1831 zu erheben: 
#a) in den dltern 6 Kreisen: 
5 Simpeln der Rusikalsteuer, 
5 Simpeln der Dominkkalsteuer, 
3 Simpeln der Haussteuer. 
Die Gewerbesteuer und die Familien- 
steuer nach den dießfalls bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen; 
b) in dem UntermainKreise: 
die sämmrlichen direkten Steuern gleich 
wie in dem laufenden Jahre; 
c) in dem Rheinkreise 
die daselbst bestehenden Quotität und 
Vertheilungs-Steuern. 
5. 
Die Joll“ und Stempelgebühren werden 
nach jenen Bestimmungen erhoben, welche 
(16“)
	        
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