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strungs-Pensionen, welche von der eigenen
Pensions, Amortisations: Kasse besorge wird,
erhält die Haupeschuldentilgungs-Anstalt als
Dotation dieser Kasse:
a) die Summe von 1,800,000 fl. aus den
Zollgefaͤllen, welche in Folge des Schul-
dentilgungs Gesetzes v. J. 1819. G.
VII. a ber Schuldentllgungs, Austalt
zugesicherr ist;
b) den Ueberschuß der Stempel= Gefälle
über den Betrag von 700, o fl., wel-
cher zu 192,00o fl. garanrirt wird;
) einen welcern Beltrag aus den Staars-
gesällen durch die Central= Staatskasse
s
Diese Dotation verbleibe der Penssons
Amorisationskasse, bis die in den ersten
Jahren zu kontrahlrende Haupc, und Nebene-
schuld getilgt seyn wird. So wie diese Ka-
pitalschuld abgetragen ist, richtet sich die
Dotation der Pensions-Amortisationskasse
nach der Groͤße der bis dahin noch nicht
erloschenen Pensionen.
Ueber die Stellung dieser Kasse zur
Hauprschulden Tulgangsanstale, und zu den
ständigen Commissarien enthäle das Schul-
den, Tilgungsgesetz vom Heurigen die nähe-
ren Bestimmungen.
5.
Die Schulden, Tilgungs= Anstale erhäle
zum Behufe ihrer Tilgungskasse nebst den
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ihr bereits zugewiesenen Gefällen, noch einen
besonderen Beytrag von 150,o fl. aus den
bottogefällen, welchen der Ertrag des Lorko-
stempels zukoͤmmt.
Titel II.
Von den Staats-Einnahmen.
1.
Zur Bestreitung der Titel I. bestimmten
Staats-Ausgaben sind dem Finanz--Mini-
sterium die Beylage B voranschlaͤgig festge-
setzten Einnahmen zugewiesen.
2.
An direkten Steuern sind fuͤr die sechs
Jahre vom 1. Oktober 1825. bis letzten Sep-
tember 1831 zu erheben:
#a) in den dltern 6 Kreisen:
5 Simpeln der Rusikalsteuer,
5 Simpeln der Dominkkalsteuer,
3 Simpeln der Haussteuer.
Die Gewerbesteuer und die Familien-
steuer nach den dießfalls bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen;
b) in dem UntermainKreise:
die sämmrlichen direkten Steuern gleich
wie in dem laufenden Jahre;
c) in dem Rheinkreise
die daselbst bestehenden Quotität und
Vertheilungs-Steuern.
5.
Die Joll“ und Stempelgebühren werden
nach jenen Bestimmungen erhoben, welche
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