Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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in den unterm Heutigen über einige Abän- 
derungen in der Joll, und Stempelordnung 
erlassenen Gesetzen euthalten sind. 
Titel III. 
Erfüllung des Dienstes der Vorjahre. 
1. 
Die Rechnung über den Dienst der Vor- 
jahre von 184 cet retro wird mit dem 
30. September 1825. geschlossen, und die 
Arreragen desselben gehen auf den Dienst 
der ersten Finangperiode über. 
2. 
Für diesen wird in den drey folgenden 
Jahren eine besondere Rechnung über die 
Erfüllung des Dienstes der ersten Finanz' 
periode geführt. 
– 150 
2 
D4 
Für den Ausfall, der sich zu Erfällung 
des Dienstes der ersten Finanzperiode ergiebt, 
wird dem Staatsmiuisterium der Finanzen 
bey der Schuldentilgungs Kasse, in so ferne 
es der rechnungsmäßig nachzuweisende Be- 
darf erfodert, ein Kredit von 6,100,Oo fl. 
eröffnet, in der Art, daß diese Summe 
in vier gleichen Jahresfristen von demselben 
benöthigten Falles erhoben werden kann. 
Ueber die Deckung dieses Kredies wird im 
Jahr 1828. für die ersten drey Jahrgänge 
nachtráglich verfügt werden. 
Unser Staats-Ministerium der Finan= 
zen ist mit Vollziehung des gegenwäreigen 
Gesetzes beauftrage. 
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig- 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Relgeröberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Tbürbeim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zeutner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath umd General-Sekretär.
	        
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