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in den unterm Heutigen über einige Abän-
derungen in der Joll, und Stempelordnung
erlassenen Gesetzen euthalten sind.
Titel III.
Erfüllung des Dienstes der Vorjahre.
1.
Die Rechnung über den Dienst der Vor-
jahre von 184 cet retro wird mit dem
30. September 1825. geschlossen, und die
Arreragen desselben gehen auf den Dienst
der ersten Finangperiode über.
2.
Für diesen wird in den drey folgenden
Jahren eine besondere Rechnung über die
Erfüllung des Dienstes der ersten Finanz'
periode geführt.
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2
D4
Für den Ausfall, der sich zu Erfällung
des Dienstes der ersten Finanzperiode ergiebt,
wird dem Staatsmiuisterium der Finanzen
bey der Schuldentilgungs Kasse, in so ferne
es der rechnungsmäßig nachzuweisende Be-
darf erfodert, ein Kredit von 6,100,Oo fl.
eröffnet, in der Art, daß diese Summe
in vier gleichen Jahresfristen von demselben
benöthigten Falles erhoben werden kann.
Ueber die Deckung dieses Kredies wird im
Jahr 1828. für die ersten drey Jahrgänge
nachtráglich verfügt werden.
Unser Staats-Ministerium der Finan=
zen ist mit Vollziehung des gegenwäreigen
Gesetzes beauftrage.
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem-
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert
fünf und zwanzig-
Maximilian Joseph.
Graf v. Relgeröberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Tbürbeim;
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zeutner; v. Maillot.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Egid v. Kobell,
Königl. Staatsrath umd General-Sekretär.