Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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leichterungen eintreten zu lassen, und hier- 
über das Geeignete zu verfügen. 
Auch sollen im inneren Verkehre alle 
Weggelds-Befreyungen, welche das Zoll= 
Gesetz vom 22. July 1819, und der dem- 
selben beygefügte Weggelds-Tarif ausspricht, 
ungeschmälert fortbestehen. 
Dagegen wird von dem nämlichen Zeit- 
punkte an das Weggeld von den durchge- 
henden Handelsgütern auf Einen Pfen- 
ning pr. Centner und Stundefestgesetzt, und 
es bleibt der Regierung überdieß vorbehal- 
ten, dasselbe auf jenen Land- und Wasser- 
Strassen, wo es nothwendig erachtet wird, 
auf Einen Heller herabzusetzen, oder in 
bemessene Aversal-Sätze zu verwandeln. 
In Ansehung des Weggeldes von La- 
dungen über 60 Centner auf Güterwägen, 
deren Räder nicht die vorgeschriebene Fel- 
hat es bey den Bestim- 
mungen des Zollgesetzes vom 22. July 
1310 sein Verbleiben. 
genbreite haben, 
. 5. 
Die Titel und Tarise der den Com- 
munen bewilligten Pflaster= nund Brücken-= 
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Zoͤlle sollen unverzuͤglich einer Revision un- 
terworfen, diese Zoͤlle von dem Guͤterfuhr- 
werke des Handels entweder ganz aufge- 
hoben, oder doch so viel moͤglich vermin- 
dert, und die Gemeinden fuͤr den ihnen 
hiedurch an den ihnen rechtlich zustehenden 
Pflaster: und Bruͤcken-Zoͤllen zugehenden 
Verlust, insoferne sie hiefuͤr nicht auf an- 
dere Weise einen verhaͤltnißmaͤßigen Ersatz 
erhalten koͤnnen, aus den Zollgefaͤllen bil- 
lig entschaͤdiget werden. 
g. 6. 
Die Handlungs-Reisenden aus jenen 
Staaten, in denen die Baierischen Hand- 
lungs-Reisenden als solche, unter was im- 
mer für einem Titel einer besondderen Steuer 
oder Abgabe unterliegen, sollen vom 1. 
October laufenden Johrs anfangend im 
Königreiche gleichfalls der nämlichen Ab- 
gabe unterworfen seyn. 
S. 7. 
Der 6. 58. des Zollgesetzes vom 22. 
July 1810 wird dahin erläutert, daß 
) für die richtige Ablage der von den 
Eintritts = Postirungen ausgestellten 
in’)
	        
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