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leichterungen eintreten zu lassen, und hier-
über das Geeignete zu verfügen.
Auch sollen im inneren Verkehre alle
Weggelds-Befreyungen, welche das Zoll=
Gesetz vom 22. July 1819, und der dem-
selben beygefügte Weggelds-Tarif ausspricht,
ungeschmälert fortbestehen.
Dagegen wird von dem nämlichen Zeit-
punkte an das Weggeld von den durchge-
henden Handelsgütern auf Einen Pfen-
ning pr. Centner und Stundefestgesetzt, und
es bleibt der Regierung überdieß vorbehal-
ten, dasselbe auf jenen Land- und Wasser-
Strassen, wo es nothwendig erachtet wird,
auf Einen Heller herabzusetzen, oder in
bemessene Aversal-Sätze zu verwandeln.
In Ansehung des Weggeldes von La-
dungen über 60 Centner auf Güterwägen,
deren Räder nicht die vorgeschriebene Fel-
hat es bey den Bestim-
mungen des Zollgesetzes vom 22. July
1310 sein Verbleiben.
genbreite haben,
. 5.
Die Titel und Tarise der den Com-
munen bewilligten Pflaster= nund Brücken-=
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Zoͤlle sollen unverzuͤglich einer Revision un-
terworfen, diese Zoͤlle von dem Guͤterfuhr-
werke des Handels entweder ganz aufge-
hoben, oder doch so viel moͤglich vermin-
dert, und die Gemeinden fuͤr den ihnen
hiedurch an den ihnen rechtlich zustehenden
Pflaster: und Bruͤcken-Zoͤllen zugehenden
Verlust, insoferne sie hiefuͤr nicht auf an-
dere Weise einen verhaͤltnißmaͤßigen Ersatz
erhalten koͤnnen, aus den Zollgefaͤllen bil-
lig entschaͤdiget werden.
g. 6.
Die Handlungs-Reisenden aus jenen
Staaten, in denen die Baierischen Hand-
lungs-Reisenden als solche, unter was im-
mer für einem Titel einer besondderen Steuer
oder Abgabe unterliegen, sollen vom 1.
October laufenden Johrs anfangend im
Königreiche gleichfalls der nämlichen Ab-
gabe unterworfen seyn.
S. 7.
Der 6. 58. des Zollgesetzes vom 22.
July 1810 wird dahin erläutert, daß
) für die richtige Ablage der von den
Eintritts = Postirungen ausgestellten
in’)