Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Anweis= und Durchgangs-Zollschei- 
ne der erste Empfaͤnger, 
b) fuͤr die richtige Ablage der bey den 
Hallämtern ausgestellten Anweis= und 
Passir= Scheine, dann Durchgangs- 
und Ausgangs-Zoll-Scheine der Fuhr- 
mann oder der Versender der Waa- 
re, je nachdem diese Scheine auf den 
Namen des erstern oder des zweyten 
ausgestellt sind, und 
) für die richtige Ablage der übrigen 
Zoll-Weggelds= und Vormerkungs-= 
Maximiltan Joseph. 
  
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oder Begünstigungs-Scheine der erste 
Empfänger zu haften habe. 
Wir befehlen demnach, gegenwärtige 
PVerordnung durch das Gesetzblatt des 
Königreichs bekannt zu machen, und Un 
sere Staats-Ministerien des Innern und 
der Finanzen sind mit dem Vollzuge der- 
selben beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep'# 
tember im Jahre eintausend achthunder 
fünf und zwanzig. 
*i-ier 
Graf v. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Besetle St. Majestät des Känige: 
Eg id v. Ko bell, 
Koͤniglicher Staatsrath und General-Sefretaͤr.
	        
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