Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
169 170 
Ausgangs Zoll. 
S Benennung der Artikel. 
von sedens.r. 
202Edelsteine, alle ganze und nicht eigens belegte Halbedelsteine,gepo. Cenk. 
faßt und ungesaßt . . . . . . . —--12i 
222«ElfcnbeiII-Waakcn,alle....... --—nz 
UsEkdhPorzellansCrdh....... — —— 6 
255/Ehrernrnr — —— G 
201| Fette . . . . .. . . —--12; 
275| Flachs, gehechelt und zngehechelt ..... -——50 
277 Flechsen von Thieren . . . . . . . ———50 
27SFccischfkische6· . . . . . . . . — — sfrei — 
503Galanterie-Waaren, worunter nicht allein Gold und Silber, 
dann vergoldete und versilberte Waaren verstanden werden, 
sondern überhaupt alle Waaren, die in Galanteric-Handel 
untereinander vorkommen, wenn auch ein oder der andere 
Artikel in Einzelnen geringer belegt wire . . — — — 11 
536|/Gold in Bletten, Bouilkons, Canctillen, Draht, Fäden, Flin- « 
derlu, Folien, belhlagenes in Blaͤttern und Zwischgold, gut - 
odekleomsch. - .... —--—12; 
340|Gold, verarbeitet zu Vorten, Gallonen, Quasten, Schnüren, 
Spitzen, Stoffen, Zeugen rc. gut oder leonisch, mit andern 1n 
Stoffen vermengt oder unvermengt " — — — 2 
550 , Schmied= und Massiv-Arbeiten . . . . — — — 12 
352/|Granaten, geschliffen, gesaßt und ungesaßt . . . — — — 124 
357 Grieselwerk, alles, als: gerändelte Gerste, Gries, Haberkorn — — —46# 
360 Gäürtler-Waaren, feine, vergoldete, versilbertt — ——112 
562Saare, gemeine: 
e) von Pferden und Schweinen, roh und unbearbeitet — — 110 
b) von Bibern, Haasen, Kaninchen und Ottten — — 1 
c) von Böcken, Geisen, Gemsen, Hirschen, Hunden, Kälbern, 
Katzen, Kühen, Ochsen, Nehen, Rindern c. — 8—12½ 
370 Hlute, von allen gemeinen Hausthieren, roh unverarbeitet — — 1140 
 
	        
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