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3) Es ist weder Unsere Absicht, noch ist
es in dem Gesetze über die Ansäßig=
machung ausgesprochen, daß die Be-
stimmungen der Verordnung über die
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werben laͤßt sich nur nach den Bestim-
mungen des Gesetzes bemessen und
wird sich durch Vollziehung desselben
von selbst herstellen.
Gemeinde-Verfassung, soweit sie den
Antheil an den Nutzungen der Ge-
meindeguͤter betreffen, in Beziehung
auf diejenigen, welche sich ansaͤßig
machen, außer Kraft gesetzt werden
sollen; welches Wir auf den in die-
ser Hinsicht gestellten Antrag der
Staͤnde erwiedern.
3) Den Antrag auf Erleichterung des
Wanderns der Handwerks-Gesellen
ins Ausland werden Wir auf geeig-
nete Weise berücksichtigen.
O. Finan;-Gegenstände.
N. Gewerbs-Wesen. II. Staats-Einnahme.
Auch den Entwurf der Grundbestim 1) Wir verordnen auf die gegebene Zu-
mungen für das Gewerbswesen, haben stimmung der Stände des Reichs die
Wir in einer den Vorschlägen Unserer Erhebung der direkten Steuern für die
Stände-Versammlung entsprechenden Fas- lIlte Finanz-Periode vom 1. October
sung zum Gesetz erhoben, und dasselbe in 1325 bis letzten September 1031 nach
v% Beylage unter Ziffer 12. erlassen. den näheren in dem unter Ziffer 15.5.
anliegenden Finanz-Gesetz Titl.
Uebrigens ist II. §. 2 enthaltenen Bestimmungen.
1) dem zu Artikel III. des Gesetzes ge: 2) Die indirekten Steuern werden nach
dußerten Wunsch, die Qualisication der den bieherigen Sätzen erhoben, mit
Werkführer betreffend, durch Einschal- Ausnahme der Veränderungen bei
tung in die geeigneten Stellen ent- dem Zoll= und Stempel, welche Wir
sprochen. mit Zustimmung Unserer Staͤnde nachBeys.
den unter Ziffer 14 und 15. an-8
2) Das Verhältniß zwischen den persön- liegenden Gesetzen vom heutigen Ta= 5.
lichen Concessionen und den Real-Ge- ge beschlossen haben.