Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

17 
3) Es ist weder Unsere Absicht, noch ist 
es in dem Gesetze über die Ansäßig= 
machung ausgesprochen, daß die Be- 
stimmungen der Verordnung über die 
18 
werben laͤßt sich nur nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes bemessen und 
wird sich durch Vollziehung desselben 
von selbst herstellen. 
Gemeinde-Verfassung, soweit sie den 
Antheil an den Nutzungen der Ge- 
meindeguͤter betreffen, in Beziehung 
auf diejenigen, welche sich ansaͤßig 
machen, außer Kraft gesetzt werden 
sollen; welches Wir auf den in die- 
ser Hinsicht gestellten Antrag der 
Staͤnde erwiedern. 
3) Den Antrag auf Erleichterung des 
Wanderns der Handwerks-Gesellen 
ins Ausland werden Wir auf geeig- 
nete Weise berücksichtigen. 
O. Finan;-Gegenstände. 
N. Gewerbs-Wesen. II. Staats-Einnahme. 
Auch den Entwurf der Grundbestim 1) Wir verordnen auf die gegebene Zu- 
mungen für das Gewerbswesen, haben stimmung der Stände des Reichs die 
Wir in einer den Vorschlägen Unserer Erhebung der direkten Steuern für die 
Stände-Versammlung entsprechenden Fas- lIlte Finanz-Periode vom 1. October 
sung zum Gesetz erhoben, und dasselbe in 1325 bis letzten September 1031 nach 
v% Beylage unter Ziffer 12. erlassen. den näheren in dem unter Ziffer 15.5. 
anliegenden Finanz-Gesetz Titl. 
Uebrigens ist II. §. 2 enthaltenen Bestimmungen. 
1) dem zu Artikel III. des Gesetzes ge: 2) Die indirekten Steuern werden nach 
dußerten Wunsch, die Qualisication der den bieherigen Sätzen erhoben, mit 
Werkführer betreffend, durch Einschal- Ausnahme der Veränderungen bei 
tung in die geeigneten Stellen ent- dem Zoll= und Stempel, welche Wir 
sprochen. mit Zustimmung Unserer Staͤnde nachBeys. 
den unter Ziffer 14 und 15. an-8 
2) Das Verhältniß zwischen den persön- liegenden Gesetzen vom heutigen Ta= 5. 
lichen Concessionen und den Real-Ge- ge beschlossen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.