Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

179 
übergeben werden; in diesem Falle 
wird die nachträgliche Anhestung des 
Stempels ohne die Ark. I. vorgeschrie- 
benen Formalitäten gestattet. 
Die Einschreib: und Quittir-Büchlein 
der Unterthanen bleiben aber von dem 
Stempel befreyt. 
3) Jeder beygelegte Stempelbogen muß 
ungebraucht und rein seyn, und mit 
dem Betreffe neben dem Stempel 
überschrieben, und zur 
Schrift zugeheftet, auch von der Be- 
hörde, wo die Eingabe geschieht, mit 
elinem Schnitte durch den Stempel 
kassirt werden. 
geeigneten 
III. 
Inventarien, deren Betrag man zum 
Voraus nicht kennt, und Testamente dürfen 
auf ungestempeltes Papier geschrieben wer- 
den, und so wie sich der Betrag ergiebt, 
kann der Stempelpflicht durch Beylegung 
in der unter Nr. II. vorgeschrlebenem Art 
genügt werden. 
180 
Beträgt jedoch der Stempel über 
100 fl., so steht es dem Stempelpflichtigen 
frep, die Einsenkung der Urkunde zur 
Stempelung bey dem Stempelamte vorzu= 
nehmen, oder zu verlangen. 
IV. 
Da die oben unter Nr. I. enthaltene 
Bestimmung das bisherige Verbot, die 
Briefe über Contrakte der Partheyen auf 
Stempelpapier zu schreiben, und die quar- 
talweise Einsendung derselben zur Stempelung. 
aufhebt, so wird verordnet, daß 
a) jede Amts= oder Gerichts-Vehorde 
die gehörig gefertigtrn Contraftbriefe 
vom Tage der Protocollirung längstens 
in 4 Wochen den Interessenten behän- 
digen soll, und 
verbunden bleibe, die im Stempel- 
Gesetze &. 16. Lit. d. 
genauen Oesignationen in duplo an- 
b) 
angeordneten 
zufertigen, und in den Lit. c. be- 
stimmten 4 Zielen an die vorgesetzte 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.