Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Von einer Einlage per 
3 kr. bis 30 kr. 2 Pfenning, 
51 kr. ? 1 fl. 50 kr. 1 Kreutzer, 
2 fl. ? 4 fl. 50 kr. 2 Kreutzer, 
5 fl. ? 0 fl. 50 kr. 3 Kreutzer, 
10 fl. und darüber 6 Kreutzer. 
K. 
In dem Falle, wo ausnahmsweise 
das Ausspielen von Gütern, Häusern oder 
andern Objekten durch eine Lotterie gestat- 
tet wird, sind die Loose sogleich auf Stem- 
pelpapier auszufertigen, welches sechs Kreu- 
tzer von jedem Gulden des Preises des 
Looses beträgt. 
Diese, so wie die vorhergehende Be- 
stimmung (sub VIII.) sind auch auf den 
Rheinkreis anwendbar. 
X. 
In Ansehung der Uebertretungen vor- 
stehender Bestimmungen verordnen Wir: 
1) Wer bey seinen Schriften den Gebrauch 
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des verordneteten Stempelpapiers un- 
terläßt, bezahlt für den Bogen 
zu 5 kr. die Strafe von 1 fl. 30 kr. 
?* 6 kr. 2 9 * 3 fl. — kr. 
? 15 kr. 2 " ?° 5 fl. — kr. 
* 30 kr. "„ ?* 7 fl. — kr. 
Wer einen Guldenstempel, oder einen 
höhern unterläßt, bezahlt den zehnfachen 
Stempelbetrag. 
Das Nämliche wird bezahlt, wenn 
der Erbschafts-Stempel unterlassen wird. 
2) Gebraucht ein Private nur geringereo, 
als das normalmäßige Stempelpapier, 
so bezahlt er den Unterschied dreyfach. 
3) Jede nicht mit dem gehörigen Stempel 
versehene Eingabe soll nicht angenom-= 
men werden. 
Werden jedoch bey mittelbaren oder 
unmittelbaren Justiz= oder Administrativ= 
Behörden, Aemtern und Stellen ungestem- 
pelte Schriften, oder solche, welche mit
	        
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