Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

dem geeigneten Stempel nicht versehen 
sind, 
werden nicht gleich die geeigneten Einschrei- 
tungen nach den allgemeinen Bestimmungen 
eingeleitet, so haben die betreffenden Be- 
amten oder Kanzley= Individuen di#s Strafe 
des dreyfachen Stempelbetrages zu entrich- 
ten, welche bey Collegial-Behörden von 
dem protokollirenden Sekretär und dem 
Referenten zu gleichen Theilen zu erhe- 
ben ist. 
Von dieser Strafe ist der Sekretiär 
srey, wenn er auf der Eingabe die Bemer- 
kung wegen des Mangels des Stempelpapiers 
gemacht hat. In diesem Falle haftet der 
Referent allein. 
Diese Haftung geht aber auf den 
Vorstand über, wenn derselbe den Vollzug 
der gesemäßigen Anträge des Referenten 
hemmen würde. 
4) Wenn ein Beamter bey einer Ausfer- 
tigung den Gebrauch des normalmäßi- 
gen Stempelpapiers unterläßt, ver- 
fällt er in die Strafe des zehnfachen 
Betrags. 
eingereicht und angenommen, und 
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5) Wenn derselbe von einer Parthey die 
Stempelgebühr erhebt, und dessen 
ungeachtet die Ausfertigung auf unge- 
stempeltem oder geringerem Stempel- 
papier macht, so verfällt er in die 
Strafe des zwanzigfachen Betrages, 
mit Vorbehalt der Behandlung nach 
dem Strafgesetzbuche, wenn aus den 
Umständen dessen rechtswidriger Vorsatz 
hervorgeht. 
6) Wenn ein Beamter über einen proto- 
kollirten Vertrag den Brief, wofür 
er die Gebühren eingenommen hat, 
nicht in der oben Nr. IV. Lit. a. 
bestimmten Frist fertiget, und den 
Interessenten behändiget, so verfällt 
er in eine Strafe des dreyfachen Be- 
trages der eingenommenen Taxen und 
Stempelgebühren. 
⁊) Wenn ein Beamter die oben Nr. IV. 
Lit, b. vorgeschriebene Designation 
innerhalb des geseblichen Zieles nicht ein- 
sendet, so verfällt er in eine Strafe 
von zehn Gulden.
	        
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