dem geeigneten Stempel nicht versehen
sind,
werden nicht gleich die geeigneten Einschrei-
tungen nach den allgemeinen Bestimmungen
eingeleitet, so haben die betreffenden Be-
amten oder Kanzley= Individuen di#s Strafe
des dreyfachen Stempelbetrages zu entrich-
ten, welche bey Collegial-Behörden von
dem protokollirenden Sekretär und dem
Referenten zu gleichen Theilen zu erhe-
ben ist.
Von dieser Strafe ist der Sekretiär
srey, wenn er auf der Eingabe die Bemer-
kung wegen des Mangels des Stempelpapiers
gemacht hat. In diesem Falle haftet der
Referent allein.
Diese Haftung geht aber auf den
Vorstand über, wenn derselbe den Vollzug
der gesemäßigen Anträge des Referenten
hemmen würde.
4) Wenn ein Beamter bey einer Ausfer-
tigung den Gebrauch des normalmäßi-
gen Stempelpapiers unterläßt, ver-
fällt er in die Strafe des zehnfachen
Betrags.
eingereicht und angenommen, und
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5) Wenn derselbe von einer Parthey die
Stempelgebühr erhebt, und dessen
ungeachtet die Ausfertigung auf unge-
stempeltem oder geringerem Stempel-
papier macht, so verfällt er in die
Strafe des zwanzigfachen Betrages,
mit Vorbehalt der Behandlung nach
dem Strafgesetzbuche, wenn aus den
Umständen dessen rechtswidriger Vorsatz
hervorgeht.
6) Wenn ein Beamter über einen proto-
kollirten Vertrag den Brief, wofür
er die Gebühren eingenommen hat,
nicht in der oben Nr. IV. Lit. a.
bestimmten Frist fertiget, und den
Interessenten behändiget, so verfällt
er in eine Strafe des dreyfachen Be-
trages der eingenommenen Taxen und
Stempelgebühren.
⁊) Wenn ein Beamter die oben Nr. IV.
Lit, b. vorgeschriebene Designation
innerhalb des geseblichen Zieles nicht ein-
sendet, so verfällt er in eine Strafe
von zehn Gulden.