Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

193 
letzten dieser Jahre, und der von demsel- 
ben hinsichtlich einzelner Posten der Vor- 
Jahre eingelegten und noch bestehenden 
Reservate. 
Sollte sich ein fernerer Zuwachs aus 
aͤltern Rechtstiteln ergeben, so werden die 
Resultate der Liquidation der kuͤnftigen 
Stände-Versammlung zur Einsicht und 
Genehmigung vorgelegt werden. 
". 2. 
Unter die Staatsschuld des Untermain= 
Kreises wird die gesammte Schuld der ehe- 
maligen Kreishülfs-Casse zu Würzburg 
sammt den seit dem 1. October 1822 ver- 
fallenen Zinsen nach vorhergegangener Li- 
quidation ausgenommen. 
g. 3. 
Der Antheil, welchen der Untermain- 
und Rheinkreis gemaͤß des Art. VI. der 
Verordnung vom 22. July 1610 an den 
zur Bestreitung ausserordentlicher allgemeis 
ner Staats-Bedürfnisse Verfassungsmäßig 
aufgenommenen Schulden zu übernehmen 
haben, wird nach dem Verhältniß eines 
  
104 
Durchschnitts aus den drey Größen der 
Einwohner: Zahl, der directen Abgaben 
und der gesammten Staats-Einkünfte aus 
jedem dieser Kreise festgesetzt. 
Hienach ist auf jeden derselben der ihn 
treffende Antheil an den von der Haupt- 
Schulden-Tilgungs-Anstalt im Laufe der 
ersten Finanz-Periode vermäg des Finanz- 
Gesetzes von 1810 Tit. III. J. 2. auf das 
Credit-Votum wegen minderen Getreid- 
Preises an die Central-Staats, Casse geleis 
steten, oder noch ferner darauf zu leisten- 
den Zahlungen im Capital und Zinsen 
vorzumerken, von den Beyträgen dieser 
Kreise aber zur Verzinsung und allmähli- 
gen Abtragung dieser Schuldantheile vor- 
läufig Umgang zu nehmen. 
g. 4. 
Die Haupt-Schulden-Tilgungs-An- 
stalt erhaͤlt ausser den durch das Schulden- 
Tilgungs= Gesetz vom 22. July 1810 ihr 
zugewiesenen Fonds noch weiter: 
a)den Mehrbetrag der Stempelgefälle, 
welcher sich in Folge des über einige 
Abänderungen in der Stempelordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.