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D. Die Bildung der Kammer der Reichd-
Raͤthe betreffend.
Dem von Uns an die Stände ge-
brachten Gesetzes= Entwurfe über die Bil-
dung der Kammer der Feichsräthe haben
Wir auf erfolgte Zustimmung beyder Kam-
mern schon am 9. März d. J. Unsere
Sanction ertheilt, und das darnach aus-
gefertigte Gesetz durch das Gesetzblatt vom
10. des nämlichen Monats im II. Stücke
verkünden lassen.
C. Die Anwendung der in dem F§. 5. des
Edicetes über das Indigenat Bepl. 1. zur Verf.
Urk. enthaltenen Bestimmungen betr.
Wir haben zur Beseitigung der Zwei-
fel und Anstände, welche bey der Anwen-
dung der in dem F. 5. der J. Veylage zur
Verfassungs-Urkunde enthaltenen Vestim-
mungen sich ergeben hattem, nach dem von
den Ständen Uns vorgelegten Gesammt-
Beschluße über den desfalls an sie gebrach-
Veoliten Geseg-Entwurf das unter Zifsfer 1.
n anliegende Gesetz erlassen.
D. Die Competenz--Conflicte betreffend.
Indem die Stände zu dem Gesetz=
Entwurfe über die Compctenz-Conflicte
mehrere Modifikationen rorgeschlagen ha-
ben, durch welche das dem Könige zuste-
bende Necht der Bildung der öffentlichen
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Stellen und Behörden und der Ernennung
zu diesen beschränkt werden soll, sind die-
selben aus den Gränzen ihres versassungs-
mäßigen Wirkungskreises herausgetreten.
Wir sehen Uns daher — in der treuen
und festen Bewahrung der Prärogative der
Krone eine eben so heilige Pflicht, als in
der gewissenhaften Aufrechthaltung und Be-
schirmung der Rechte der Stände, und der
einzelnen Staatsgenossen erkennend, — mit
Bedauern in die Nothwendigkeit gesetzt,
diesem Gesetz-Entwurfe Unsere Genehmi-
gung zu versagen, in welchem Wir den
Ständen und Unserem Volke eine neue
Gewähr für die Handhabung der Gesetze
und für die Befestigung des Rechtes zu
verleihen beabsichtiget hatten.
Die Erfällung Unserer wohlmei-
nenden Absichten und gerechten Erwartun-
gen wird einem künftigen Landtage vorbe-
halten bleiben.
E. Die Militärgerichksbarkeik in bürgerlichen
Nechtssachen betr.
Den Modisikationen, welche von den
Ständen bey ihrer Zustimmung zu dem
Gesetz: Enkwurfe über die Militärgerichts-
barkeit in bürgerlichen Rechtssachen bean-
tragt worden sind, haben Wir Unsere
Genehmigung ertheilt, und dem zu Folge
das Gesetz Ziffer 2. auofertigen,
* Benyl.
und in 2.