Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

199 
frey, eine Umladung an einem Hallamte 
zu bewerkstelligen, welches er auf seinem 
Wege beruͤhrt. 
. 36. 
Wenn eine solche jedes unmerkliche 
Herausnehmen verhindernde Belegung einer 
Ladung nicht angebracht werden kann, und 
der Fuhrmann will seine Reise ohne weiters 
fortsetzen, so findet die Freyheit von dem 
Eingangszolle nicht statt, sondern dieser 
Zoll ist zu erheben. Zieht der Fuhrmann 
vor, sogleich wieder umzukehren, und 
über die Gränze zurückzufahren, so ist es 
ihm zu gestatten. Gleichfalls steht es ihm 
frey, unter Aufsicht des Zollamtes seine 
Ladung so einzurichten, daß sie nach Vor- 
schrift des §. 35. mit Schnur und Siegel 
vollständig belegt werden könnc. 
Will aber der Fuhrmann nicht um- 
kehren, und kann auch seine Ladung nicht 
so eingerichtet werden, daß sie mit Schnur 
und Siegel belegt werden kann, so muß er 
abladen, und jedes einzelne Frachtsiück mit 
Schuur und Siegel vollständig belegt werdon. 
. 37. 
Nur für durchgehendes Vieh und Holz 
kann die Zurückverguͤtung des Eingangs- 
Zolles, welcher bey dem Eintritte erlegt 
worden ist, gegen Entrichtung des Aus- 
gangszolles statt finden. 
g. 38. 
Von Wasserfrachten und von 
Frachten des Postwagens können ausnahms- 
werden, 
200 
weise auch einzelne Colli mit Schnur und 
Siegel belegt, somit als durchgehendes Gut 
behandelt werden. 
g. 39. 
Hingegen sind alle gemischte Land- 
Frachten (velche theils durchzuführende, 
theils im Lande zu bleiben bestimmte Güter 
enthalten), als durchgehend zu behandeln. 
§. 40. 
Die als durchgehend zu behandelnden 
Ladungen müssen bey dem Jollamte der 
Gränze, wo sie eintreten, im Ganzen abge- 
wogen, und es muß dafür ein Waaggeld zu 
2 kr. vom Sporco-Centner entrichtet werden. 
. A. 
Der ganze Inhalt einer als durchge- 
hend zu behandelnden Ladung muß in den 
von dem Frachtführer vorzulegenden Fracht- 
briefen nach einzelnen. Stücken, und diese 
nach Quantitlät und Qualität des Inhalts 
angegeben werden. 
. 42. 
Simmtliche Fraächtbriefe von solchen 
Ladungen müssen dem Zollamte übergeben 
von welchem sie der Inhaber in 
einem versiegelten Umschlage, der an das 
Amt, bey welchem die Ausfuhr oder Um- 
ladung geschehen soll, zu überschreiben ist 
zurückempfingt. 
S. 43. 
Der Umschlag ist überdieß noch mit 
der Aufschrift: Transitogut oder Hall- 
Gut zu versehen, und zwar: Trausikte=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.