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Gut, wenn im Lande gar nicht umgeladen,
Hallgut, wenn umgeladen werden soll.
g. 44.
Die Zollverwaltung kann auch anord-
nen, daß die Ladung, nachdem sie mit
Schnur und Siegel belegt ist, auf beyden
Seiten mit der Aufschrift: Transito-
oder Hallgut, versehen wird, je nachdem
sie zu dieser oder jener Categorie gehört.
g. 45.
Hiernächst empfängt der Frachtführer
unentgeltlich einen Zollpaß, welcher seinen
Namen und Wohnort, das Gewicht der
Ladung, den Tag und Ort des Eintritts
und den Ort des Auskritts oder der Um-
ladung, wie auch die Straße, welche der.
Frachtführer befährt, bezeichnet.
CK. 46.
Ist der Frachtführer ein Ausländer,
so wird auf seinem Reisepasse bemerkk, daß
er mit einem Zollpaß versehen sey.
K. 47.
Dem Frachtführer, dessen Ladung als
Hallgut bezeichnet ist, stehr nicht zu, ohne
Umladung auszutreten, noch ohne erweisliche
Noth an einer andern Halle, als derjenigen,
wohin sein Zollpaß lautet, umzuladen.
g. 18.
Der Frachtführer hingegen, dessen La-
dung als Transitoguk bezeichnet ist,
kann zwar ohne umzuladen, nicht bey einem
andern Zollamte, als demjenigen, wohin
sein Zollpaß lautet, austreten; es ist ihm
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aber gestattet, bey jedem Hallamte, das
er auf dem Wege berührt, die Umladung
zu bewerkstelligen.
Die Negierung kann zur Erleichterung
der Frachten und somit der Spedition das
Roktfuhrwesen mit den zur Sicherung der
Zollgefälle erforderlichen Maasregeln fort-
bestehen lassen.
F. 0.
Die Frachten, die bey einer Halle
umgeladen werden, sind, wenn sie zur
Durchfuhr bestimmt bleiben, sie mägen
nun unmitltelbar austreten, oder vorerst an
eine, andere Halle übergehen, ganz eben
so, wie bey dem Eintritte, zu behandeln,
und gegen Ablieferung des Zollpasses mit
einem neuen zu versehen.
V. 50.
Jedoch geschieht bey allen solchen Um-
ladungen zum Vehufe der Controle die
Abwägung der einzelnen Colli und des gan-
zen Wagens unentgeltlich.
g. 51.
Alle als Transitogut oder Hall-
Zut bezeichneten Frachten müssen vor jedes
Hallamt, das sie auf dem Wege berühren,
geführt, und es muß der Zollpaß zur Con=
trolirung und Unterschrift vorgelegt; —
Eilfuhren müssen jederzeit, andere Fuhren
ober von Morgens 5 Uhr bis Abends 8
Uhr ehne unnöthigen Aufenthalt expedirt
werden, jedoch ist die Ankunft der Eilfuh-
ren zur Nachtzeit vorher anzusagen, und
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