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haben sich dieselben auf Kosten der Bethei-
ligten begleiten zu lasen.
Der Zollpaß zuu uch allen Polizey=
Behörden und ihren Dienern, jedoch nur auf
ausdrückliches Verlangen, vorgezeigt werden.
6. 55.
An der Granze, wo der Auskritk ge-
schieht, wird der Zollpaß an das Zollamt,
welches den Ausgangszoll erhebt, abgege-
ben, und dafür ein Zollgegenschein ertheilt,
der an die äußerste Postirung abgegeben
werden muß, welche die Belegung mit
Schnur und Sieqgel abnimmt, und eine
Begleitung bis an die äußerste Gränzlinie
auf Kosten der Zollcassa verfügt.
Der Ladungs-Schein,
Fuhrmann von dem Hallamte, wo er auf-
oder umgeladen hat, mitbringt, ist von dem
Gränzzollamte zum Beweise des richtigen
Austritts der Ladung unentgeldlich zu un-
terfertigen und ihm zurückzugeben.
Den durchgehenden Frachtführern, die
im Lande nicht abgeladen haben, ist von
dem Gränzzollamte eine Bescheinigung über
den richtigen Austritt ihrer Ladung unent-
geldlich zu übergeben.
Ist das Zollamt selbst unmitkelbar an
der Gränze gelegen, so wird der Zollge-
genschein an die daselbst stationirte Gränz=
wache abgegeben, und die Versicherung vom
Zollamte abgenommen.
54.
Einem Frachtführer, dessen Ladung
.
welchen der
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als durchgehend oder als Hallgut behan-
delt wird, ist nicht erlaubt, zollbare Güter
auf eigene Rechnung mitzuführen, noch von
seiner Ladung irgend etwas im Lande auf
eigene Rechnung zu verkaufen.
K. 55.
Eben so wenig ist einem solchen Frachte
führer gestattet, irgend einen Theil seiner
Ladung auf fremde Rechnung ohne Fracht-
brief darüber mitzuführen.
&. 56.
Kein Frachtführer darf, ohne erwels-
liche Noth, weder beym Eintritt, noch
beym Austritt, zwischen der Gränze und
dem für dieselbe aufgestellten Zollamte an-
halten, sondern jeder hat den Weg zu oder
von demselben ununterbrochen fortzusetzen.
Wo es die Grinz-Postirung für nöthig fin-
det, ist der Frachtführer von Amtswegen
bis zum nächsten Zollamte zu begleiten.
. 57.
Wenn eine Fuhre, welche nach ihren
Frachtbriefen sich als Eilfuhre ausweiset,
außer der gewöhnlichen Zeit an der Grän-
ze sich einsindet, um einzutreten, so muß
sie zwar zum Eingange behandelt, aber sie
muß auch bis zum nächsten Hallamte auf
Kosten des Frachtführers begleitet werden.
Im Ausgange aber, wenn die Fuhr
zu ungewöhnlicher Zeit über die Gränze
gehen will, muß ihr von dem expedirenden
Hallamte auf ihre Kosten Begleitung bis
Jjur Gränze mitgegeben werden.