Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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haben sich dieselben auf Kosten der Bethei- 
ligten begleiten zu lasen. 
Der Zollpaß zuu uch allen Polizey= 
Behörden und ihren Dienern, jedoch nur auf 
ausdrückliches Verlangen, vorgezeigt werden. 
6. 55. 
An der Granze, wo der Auskritk ge- 
schieht, wird der Zollpaß an das Zollamt, 
welches den Ausgangszoll erhebt, abgege- 
ben, und dafür ein Zollgegenschein ertheilt, 
der an die äußerste Postirung abgegeben 
werden muß, welche die Belegung mit 
Schnur und Sieqgel abnimmt, und eine 
Begleitung bis an die äußerste Gränzlinie 
auf Kosten der Zollcassa verfügt. 
Der Ladungs-Schein, 
Fuhrmann von dem Hallamte, wo er auf- 
oder umgeladen hat, mitbringt, ist von dem 
Gränzzollamte zum Beweise des richtigen 
Austritts der Ladung unentgeldlich zu un- 
terfertigen und ihm zurückzugeben. 
Den durchgehenden Frachtführern, die 
im Lande nicht abgeladen haben, ist von 
dem Gränzzollamte eine Bescheinigung über 
den richtigen Austritt ihrer Ladung unent- 
geldlich zu übergeben. 
Ist das Zollamt selbst unmitkelbar an 
der Gränze gelegen, so wird der Zollge- 
genschein an die daselbst stationirte Gränz= 
wache abgegeben, und die Versicherung vom 
Zollamte abgenommen. 
54. 
Einem Frachtführer, dessen Ladung 
. 
welchen der 
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als durchgehend oder als Hallgut behan- 
delt wird, ist nicht erlaubt, zollbare Güter 
auf eigene Rechnung mitzuführen, noch von 
seiner Ladung irgend etwas im Lande auf 
eigene Rechnung zu verkaufen. 
K. 55. 
Eben so wenig ist einem solchen Frachte 
führer gestattet, irgend einen Theil seiner 
Ladung auf fremde Rechnung ohne Fracht- 
brief darüber mitzuführen. 
&. 56. 
Kein Frachtführer darf, ohne erwels- 
liche Noth, weder beym Eintritt, noch 
beym Austritt, zwischen der Gränze und 
dem für dieselbe aufgestellten Zollamte an- 
halten, sondern jeder hat den Weg zu oder 
von demselben ununterbrochen fortzusetzen. 
Wo es die Grinz-Postirung für nöthig fin- 
det, ist der Frachtführer von Amtswegen 
bis zum nächsten Zollamte zu begleiten. 
. 57. 
Wenn eine Fuhre, welche nach ihren 
Frachtbriefen sich als Eilfuhre ausweiset, 
außer der gewöhnlichen Zeit an der Grän- 
ze sich einsindet, um einzutreten, so muß 
sie zwar zum Eingange behandelt, aber sie 
muß auch bis zum nächsten Hallamte auf 
Kosten des Frachtführers begleitet werden. 
Im Ausgange aber, wenn die Fuhr 
zu ungewöhnlicher Zeit über die Gränze 
gehen will, muß ihr von dem expedirenden 
Hallamte auf ihre Kosten Begleitung bis 
Jjur Gränze mitgegeben werden.
	        
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