Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Kachdem die Angabe des Inhaltes der 
Ladung oder der einzelnen Colli aus der 
schriftlichen Declaration der Zollpflichtigen 
ausgemittelt ist, wird zur Abwägung der 
einzelnen Stücke geschritten, wofür bey 
Zollämtern an Waaggeld 2 kr. vom Sporco' 
Centner, bey Hallämtern aber, weil die da- 
hin gelangenden Ladungen schon an der 
Gränze im Ganzen abgewogen worden sind, 
nichts weiter entrichtet wird. 
S. 64. 
Hierauf erfolgt die innere Besichtigung 
der einzelnen Stücke, gleichviel, es seyen 
die Gegenstände zollfrey oder nicht, wenn 
nicht als Inhalt derselben Güter angegeben 
sind, von welchen der höchste Zollsatz zu 
erheben ist. 
#. 05. 
Der hierauf zu berechnende Eingangs- 
Zoll muß auf der Stelle baar erlegt wer- 
den. Den Zollschein hat der Empfänger 
sogleich an die hierzu ermächtigte, auf dem 
Zollschein bemerkte Person, oder, wo eine 
solche nicht auf der Stelle ist, an die an- 
wesende Zollwache gegen einen Zollgegen- 
schein abzugeben. 
K 00. 
Sobald der Zollpflichtige im Besitze 
dieses Zollgegenscheines ist, der ihm in 
derselben Stunde, da er den Zollschein ab- 
gegeben hat, eingehändigt werden muß, 
kann er über die verzollten Güter frey ver- 
fuͤgen. 
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67. 
Namentlich ist für die Frachten von 
verzollten Gütern, wie von einheimischen, 
nicht erforderlich, daß sie vor die Halläm- 
ter der Orte, von denen sie abgehen, oder 
zu denen sie kommen, geführt werden. 
g. 68. 
Auslaͤndischen Frachtfuͤhrern, welche 
den Eingangszoll entrichtet haben, weil ihre 
zur Durchfuhr bestimmte Ladung nicht als 
durchgehend behandelt werden konnte, ist 
diese Entrichtung auf ihrem Reisepasse zu 
bezeugen. 
Reisende, mit Ausschluß der Handels- 
Reisenden, welche über die Gränze herein- 
kommen, haben, ohne zu einer Declara- 
tion verbunden zu seyn, bey dem Zollamte 
die zollbaren Waaren, welche sie mit sich 
führen, zum Eingange zu verzollen; wenn 
sie aber erklären, daß ihnen die dem Zolle 
unkerworfenen Waaren unbekannt seyen, 
so ist ihnen sogleich der bestehende Zollta- 
rif mit Höflichkeit vorzuzeigen. Die Zoll- 
Aemter sind, wenn sie Verdacht haben, 
daß Waaren zum Handel eingeschmuggelt 
werden, befugt, die Kutschen und Koffer 
der Reisenden öffnen zu lassen, und sie 
zu untersuchen; jedoch haben sie die Rei- 
senden durchaus mit Anstand zu behandeln, 
und genaue Sorge zu tragen, daß bey der 
Visitirung kein Gegenstand der Reisebedürf- 
nisse Schaden leide. Die Kleidungsstücke 
und alles Gepäcke der Reisenden, so wie
	        
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