Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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alle Beduͤrfnisse, welche Badereisende mit 
sich führen, unterliegen der Verzollung 
nicht. 
Körperliche Visitationen der Personen 
sind verboten. 
IV. 
Von der Auofuhr. 
F. 69. 
Alle aus dem Königreiche ausgeheme#n 
Handelsgüter, die Durchgehenden mitbe- 
griffen, sind dem Auögangsgolle unterwor- 
fen, mit Ausnahme derjenigen, die im Ta- 
rife Ausgangszollfrey erklärt sind. Der 
Ausfuhrzoll von durchgehenden Gütern wird 
auf 12x kr. vom Centnes festgesetzt; jener 
von andern Gegenständen richtet sich nach 
dem beyliegenden Tarif. 
g. 70. 
Diejenigen durchgehenden Handelsgü- 
ter, welche bey einem Hallamte verladen 
werden, sind nur einem Ausgangszoll von 
6 kr. unterworfen. 
. 71. 
Den Ausgangszoll von einheimischen, 
zur Ausfuhr bestimmten Handelsgütern, 
die mit durchgehenden gemischt verpackt 
werden, erhebt das Hallamk, bey welchem 
die Verladung geschieht, und bezeugt die- 
ses auf dem Zollpasse. 
L. 72. 
Auch von denjenigen in das Ausland 
bestimmten Frachten, welche nur innländi- 
210 
sche Erzeugnisse enthalten, muß der Aus- 
gangszoll von einem Hallamte, wenn die 
Verladung oder wenigstens die Besichtigung 
bey demselben geschieht, erhoben, und der 
Zollschein dafür ertheilt werden, dessen Aus- 
stellung auf dem Reisepaß vorzumerken ist. 
Gegenstände, welche Centnerweise nach 
dem Höchsten Ausfuhrzolle declarirt und be- 
handelt werden, sind der innern Besichti- 
gung nicht unterworfen, und die hiefür zu 
vatrichtende Gebühr kann nach freyer Wahl 
des Expor##irenden entweder bey einem Hall- 
amte oder bey äinem Zollamte an der 
Gränze erlegt werden. 
g. 73. 
Fuͤr die Abwaͤgung von allen Han- 
delsguͤtern, die von einem Hallamte zur 
Ausfuhr abgehen, sind 2 kr. vom Sporco- 
Centner zu entrichten. 
K.# 7. 
Wer entweder durch einen Zollgegen= 
schein nachweiset, daß er die Handelsgüter, 
die er ausführen will, bey dem Eintritte 
verzollt habe, oder durch den Zollpaß ei- 
nes Hallamtes die Ausgangszollfreyheit oder 
auch durch den Zollschein von einem Hall- 
amte die geschehene Bezahlung des Ein- 
gangszolles darthut, erhält vom Zollamte 
der Gränze für diese Papiere unentgeldlich 
einen Empfangsschein, den er an die äuf- 
serste Zollpostirung, oder, wenn er eine 
solche nicht mehr zu passiren hat, an 
die bey dem Zollamte stationirte Gränzwa- 
che abzugeben hat. «
	        
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