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alle Beduͤrfnisse, welche Badereisende mit
sich führen, unterliegen der Verzollung
nicht.
Körperliche Visitationen der Personen
sind verboten.
IV.
Von der Auofuhr.
F. 69.
Alle aus dem Königreiche ausgeheme#n
Handelsgüter, die Durchgehenden mitbe-
griffen, sind dem Auögangsgolle unterwor-
fen, mit Ausnahme derjenigen, die im Ta-
rife Ausgangszollfrey erklärt sind. Der
Ausfuhrzoll von durchgehenden Gütern wird
auf 12x kr. vom Centnes festgesetzt; jener
von andern Gegenständen richtet sich nach
dem beyliegenden Tarif.
g. 70.
Diejenigen durchgehenden Handelsgü-
ter, welche bey einem Hallamte verladen
werden, sind nur einem Ausgangszoll von
6 kr. unterworfen.
. 71.
Den Ausgangszoll von einheimischen,
zur Ausfuhr bestimmten Handelsgütern,
die mit durchgehenden gemischt verpackt
werden, erhebt das Hallamk, bey welchem
die Verladung geschieht, und bezeugt die-
ses auf dem Zollpasse.
L. 72.
Auch von denjenigen in das Ausland
bestimmten Frachten, welche nur innländi-
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sche Erzeugnisse enthalten, muß der Aus-
gangszoll von einem Hallamte, wenn die
Verladung oder wenigstens die Besichtigung
bey demselben geschieht, erhoben, und der
Zollschein dafür ertheilt werden, dessen Aus-
stellung auf dem Reisepaß vorzumerken ist.
Gegenstände, welche Centnerweise nach
dem Höchsten Ausfuhrzolle declarirt und be-
handelt werden, sind der innern Besichti-
gung nicht unterworfen, und die hiefür zu
vatrichtende Gebühr kann nach freyer Wahl
des Expor##irenden entweder bey einem Hall-
amte oder bey äinem Zollamte an der
Gränze erlegt werden.
g. 73.
Fuͤr die Abwaͤgung von allen Han-
delsguͤtern, die von einem Hallamte zur
Ausfuhr abgehen, sind 2 kr. vom Sporco-
Centner zu entrichten.
K.# 7.
Wer entweder durch einen Zollgegen=
schein nachweiset, daß er die Handelsgüter,
die er ausführen will, bey dem Eintritte
verzollt habe, oder durch den Zollpaß ei-
nes Hallamtes die Ausgangszollfreyheit oder
auch durch den Zollschein von einem Hall-
amte die geschehene Bezahlung des Ein-
gangszolles darthut, erhält vom Zollamte
der Gränze für diese Papiere unentgeldlich
einen Empfangsschein, den er an die äuf-
serste Zollpostirung, oder, wenn er eine
solche nicht mehr zu passiren hat, an
die bey dem Zollamte stationirte Gränzwa-
che abzugeben hat. «