Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Der Ladungsschein, den der Fuhrmann 
von dem Hallamte, wo er auf:= oder um- 
geladen hat, mitbringt, ist von dem Gränz= 
Zollamte zum Beweise der Erfüllung seiner 
Obliegenheit unentgeldlich zu unterfertigen, 
und ihm beym wirklichen Austritte zurück- 
zugeben. Wenn aber der Fuhrmann oder 
Exportant von keinem Hallamte kommt, so 
ist von dem Gränzzollamte eine Beschei- 
nigung über den Austritt der Ladung un- 
entgeldlich auszustellen, solche aber deel- 
ben erst an der ädußersten G-postirung, 
nidmlich, wenn er die Landesgränze wirk- 
lich überschreitet, zu behändigen. 
K. 5. 
Von durchgehenden Frachten, die im 
Lande nicht umgeladen worden sind, wird 
der Ausgangszoll erst bey dem Austritte 
erhoben, und darüber gegen Abgabe des 
Zollpasses der Gegenzollschein ertheilt. 
F. 76. 
Auch für die Abwägung solcher Frach- 
ten sind 2 kr. vom Sporco-Centner zu ent- 
richten, in so weit diese Waaggebühr nicht 
schon bey einer früheren ZJoll-Behandlung 
in oder bis zu dieser Größe eutrichtet wor- 
den ist. 
K. 77. 
Wer aus einem Orte-kommt, wo er 
sich zu seinen Ausfuhrgütern weder mit 
Jollgegenschein für bezahlten Eingangszoll, 
noch mit Zollpaß und Zollschein für ent- 
richteten Ausgangszoll versehen konnte, moß 
. 
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bey dem Zollamte der Gränze nicht nur 
den Ausgangszoll, sondern auch 2 kr. vom 
Sporco-Centner für die Abwägung ent- 
richten. 
V. 
Von den Niederlagen. 
6. 78. 
Zue Erleichterung des Zwischen-- 
und Speditions-Handels sowohl, als der 
Fabriken und Manufakturen werden in den 
Städten, wo sich Hallämter oder Oberzoll- 
und Hallämter befinden, ferner, wie bis- 
ber, Königliche Niederlagen bestehen. 
§. 0. 
Handelsgüter, die dem Eingangszolle 
unterworfen sind, bleiben davon, so lange 
sie in einer Königl. Niederlage sind, frep, 
haften aber jedesmal für die Gebühren. 
Die Halle oder Niederlage haftet für 
die Entwendung und den aus Schuld des 
Dienstpersonals enkstehenden Schaden, aber 
nicht für Unglückofälle und Verderben. Für 
den Inhalt der Colli haftet sie nur dann, 
wenn bey der Einlagerung die innerliche 
Besichtigung anf Verlangen und in Gegen- 
wart des Zollpflichtigen vorgenommen 
wurde. 
g. 80. 
Acht Tage (d. h. achtmal vier und 
zwanzig Stunden) lang werden die in eine 
Königl. Niederlage gebrachten Handelsgüter 
nUnentgeldlich aufbewahrt, nach Ablaus die-
	        
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