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Der Ladungsschein, den der Fuhrmann
von dem Hallamte, wo er auf:= oder um-
geladen hat, mitbringt, ist von dem Gränz=
Zollamte zum Beweise der Erfüllung seiner
Obliegenheit unentgeldlich zu unterfertigen,
und ihm beym wirklichen Austritte zurück-
zugeben. Wenn aber der Fuhrmann oder
Exportant von keinem Hallamte kommt, so
ist von dem Gränzzollamte eine Beschei-
nigung über den Austritt der Ladung un-
entgeldlich auszustellen, solche aber deel-
ben erst an der ädußersten G-postirung,
nidmlich, wenn er die Landesgränze wirk-
lich überschreitet, zu behändigen.
K. 5.
Von durchgehenden Frachten, die im
Lande nicht umgeladen worden sind, wird
der Ausgangszoll erst bey dem Austritte
erhoben, und darüber gegen Abgabe des
Zollpasses der Gegenzollschein ertheilt.
F. 76.
Auch für die Abwägung solcher Frach-
ten sind 2 kr. vom Sporco-Centner zu ent-
richten, in so weit diese Waaggebühr nicht
schon bey einer früheren ZJoll-Behandlung
in oder bis zu dieser Größe eutrichtet wor-
den ist.
K. 77.
Wer aus einem Orte-kommt, wo er
sich zu seinen Ausfuhrgütern weder mit
Jollgegenschein für bezahlten Eingangszoll,
noch mit Zollpaß und Zollschein für ent-
richteten Ausgangszoll versehen konnte, moß
.
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bey dem Zollamte der Gränze nicht nur
den Ausgangszoll, sondern auch 2 kr. vom
Sporco-Centner für die Abwägung ent-
richten.
V.
Von den Niederlagen.
6. 78.
Zue Erleichterung des Zwischen--
und Speditions-Handels sowohl, als der
Fabriken und Manufakturen werden in den
Städten, wo sich Hallämter oder Oberzoll-
und Hallämter befinden, ferner, wie bis-
ber, Königliche Niederlagen bestehen.
§. 0.
Handelsgüter, die dem Eingangszolle
unterworfen sind, bleiben davon, so lange
sie in einer Königl. Niederlage sind, frep,
haften aber jedesmal für die Gebühren.
Die Halle oder Niederlage haftet für
die Entwendung und den aus Schuld des
Dienstpersonals enkstehenden Schaden, aber
nicht für Unglückofälle und Verderben. Für
den Inhalt der Colli haftet sie nur dann,
wenn bey der Einlagerung die innerliche
Besichtigung anf Verlangen und in Gegen-
wart des Zollpflichtigen vorgenommen
wurde.
g. 80.
Acht Tage (d. h. achtmal vier und
zwanzig Stunden) lang werden die in eine
Königl. Niederlage gebrachten Handelsgüter
nUnentgeldlich aufbewahrt, nach Ablaus die-