Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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ser Frist aber nur gegen eine Gebühr von 
kr. täglich für den Centner. 
g. 81. 
Diese Gebuͤhr muß von dem Inhaber 
der Guͤter bey der Zuruͤcknahme aus der 
Niederlage, falls er aber dieselbe laͤnger 
als sechs Monate darin laͤßt, nach Ablauf 
eines jeden Semesters entrichtet werden. 
8. 82. 
Die auf den Hallen hinterlegten Guͤ- 
ter, fuͤr welche sich binnen Jahresfrist kein 
Eigenthuͤmer meldet, und die Lagergebuͤhr 
entrichtet, werden als herrnlos erklaͤrt, so- 
fort in oͤffentlichen Blaͤttern mit genauer 
Beschreibung zu Jedermanns Kenntniß ge- 
dracht, und, wenn sich innerhalb eines 
Vierteljahrs Niemand dazu meldet, vier 
Wochen darnach öffentlich versteigert. Der 
erlöste Betrag wird nach Abzug der rück- 
ständigen Lagergebühren, des Eingangs- 
Zolles und der Versteigerungskosten noch 
ein Jahr in Verwahrung behalten. Legi- 
kimirt sich in dieser Frist noch Jemand als 
Eigenthümer für den einen oder andern 
Gegenstand, so wird diesem der deponirte 
Betrag verabfolgt; wo nicht, so fällt das 
Depositum dem für das Zoll-Personale be- 
stimmten Unterstützungsfonde zu, vorbehalt- 
lich des Regresses des etwa vor der Ver- 
jährungszeit sich noch meldenden Eigenthi- 
mers. Die Perjährungszeit endet nach 5 
Jahren vom Tage der Niederlegung auf 
der Halle gerechnet. 
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. 83. 
Handelsgüter, welche feuergefährlich 
sind, oder durch deren Aufbewahrung in 
der Königl. Niederlage andere daselbst be- 
findliche beschädiget werden können, sind 
von den Hallen ausgeschloßen. . 
Die Regierung wird am Sitze jedes 
Hallamtes Anordnung tressen lassen, wo- 
hin derley Waaren untergebracht werden 
sollen. 
g. 84. 
Kein Handelsgut kann aus der öffent= 
lichen Niederlage abgeliefert werden, als 
gegen Zurückgabe des Hallscheines, welcher 
unentgeldlich immer ertheilt werden muß, 
und der allenfalls rückständigen Niederlags- 
Gebühren, dann gegen Bezahlung des Ein- 
gangszolles; es wäre denn, daß es entwe- 
der als Bestandtheil einer durchgehenden 
Fracht bey dem Hallamte verladen, oder 
in ein Privatlager gebracht werden sollte, 
wobey die Bezahlung des Eingangszolles 
im ersteren Falle ganz, im letzteren Falle 
aber vorläufig unterbleibt. 
Güter, die inländischen Ursprungs oder 
schon zum Eingange verzollt sind, können 
mit Bewilligung der Hallämter auch auf 
die Königlichen Niederlagen gebracht wer- 
den. Die Bestimmungen des §. 79. in 
Hinsicht der Haftung der Niederlagsgebüh- 
ren und der Hallscheine find auch bey die- 
sen Gütern zu beobachten.
	        
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