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ser Frist aber nur gegen eine Gebühr von
kr. täglich für den Centner.
g. 81.
Diese Gebuͤhr muß von dem Inhaber
der Guͤter bey der Zuruͤcknahme aus der
Niederlage, falls er aber dieselbe laͤnger
als sechs Monate darin laͤßt, nach Ablauf
eines jeden Semesters entrichtet werden.
8. 82.
Die auf den Hallen hinterlegten Guͤ-
ter, fuͤr welche sich binnen Jahresfrist kein
Eigenthuͤmer meldet, und die Lagergebuͤhr
entrichtet, werden als herrnlos erklaͤrt, so-
fort in oͤffentlichen Blaͤttern mit genauer
Beschreibung zu Jedermanns Kenntniß ge-
dracht, und, wenn sich innerhalb eines
Vierteljahrs Niemand dazu meldet, vier
Wochen darnach öffentlich versteigert. Der
erlöste Betrag wird nach Abzug der rück-
ständigen Lagergebühren, des Eingangs-
Zolles und der Versteigerungskosten noch
ein Jahr in Verwahrung behalten. Legi-
kimirt sich in dieser Frist noch Jemand als
Eigenthümer für den einen oder andern
Gegenstand, so wird diesem der deponirte
Betrag verabfolgt; wo nicht, so fällt das
Depositum dem für das Zoll-Personale be-
stimmten Unterstützungsfonde zu, vorbehalt-
lich des Regresses des etwa vor der Ver-
jährungszeit sich noch meldenden Eigenthi-
mers. Die Perjährungszeit endet nach 5
Jahren vom Tage der Niederlegung auf
der Halle gerechnet.
— —
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. 83.
Handelsgüter, welche feuergefährlich
sind, oder durch deren Aufbewahrung in
der Königl. Niederlage andere daselbst be-
findliche beschädiget werden können, sind
von den Hallen ausgeschloßen. .
Die Regierung wird am Sitze jedes
Hallamtes Anordnung tressen lassen, wo-
hin derley Waaren untergebracht werden
sollen.
g. 84.
Kein Handelsgut kann aus der öffent=
lichen Niederlage abgeliefert werden, als
gegen Zurückgabe des Hallscheines, welcher
unentgeldlich immer ertheilt werden muß,
und der allenfalls rückständigen Niederlags-
Gebühren, dann gegen Bezahlung des Ein-
gangszolles; es wäre denn, daß es entwe-
der als Bestandtheil einer durchgehenden
Fracht bey dem Hallamte verladen, oder
in ein Privatlager gebracht werden sollte,
wobey die Bezahlung des Eingangszolles
im ersteren Falle ganz, im letzteren Falle
aber vorläufig unterbleibt.
Güter, die inländischen Ursprungs oder
schon zum Eingange verzollt sind, können
mit Bewilligung der Hallämter auch auf
die Königlichen Niederlagen gebracht wer-
den. Die Bestimmungen des §. 79. in
Hinsicht der Haftung der Niederlagsgebüh-
ren und der Hallscheine find auch bey die-
sen Gütern zu beobachten.