Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g. 85. 
Kolonial-Waaren und solche auslaͤndi- 
sche rohe Handelsguͤter, dergleichen im Koͤ- 
nigreiche nicht erzeugt werden, mit Aus- 
schluß aller Flüßigkeiten, können auch in 
Privatlagern niedergelegt werden, jedoch 
nur auf vorläufige Bewilligung der ober- 
sten Zollbehörde, und nur an Orten, wo 
ein Hallamt oder ein Oberzoll= und Hall- 
amt ist, unter beständiger Aufsicht des 
Hallamtes, und gegen Erfüllung der Be- 
dingnisse, mit welchen die Bewilligung ver- 
bunden wird. 
Privatlager können unter Verschluß 
der Hallämter auch für Flüssigkeiten statt 
finden, wenn die Betheiligten ein der Zoll- 
Vehörde anständiges Locale auf ihre Kosten 
ausmitteln, doch sollen dergleichen Privat- 
Niederlagen nur soliden Handelsleuten und 
Gewerbtreibenden zugestanden werden. 
g. 66. 
Ausnahmsweise kann die oberste Zoll= 
Behörde auch für rohe Stoffe, dergleichen 
auch im Inlande erzeugt werden, die Nie- 
derlegung auf Privatlagern gestatten; jedoch 
ausschließend nur dann, wenn die K igl. 
Halle für die Lagerung derselben nicht Raum 
genus hält; diese Ausnahmen können nur 
für die Dauer des Bedürfnißes und unter 
einer besonders anzuordnenden Aufsicht statt 
finden. — Auch die Privatlager für der- 
gleichen Stosse sollen nur soliden Handelsleuten 
und Gewerbtreibenden zugestanden werden. 
nicht bestätigt, 
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VI. 
Von außerordentlichen Vorkehrun- 
gen der Zoll-Behörden. 
F. 67. 
Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt 
den gegründeten Verdacht schöpft, daß ein 
Fuhrmann außer den in den Frachtbriefen 
angegebenen Gütern, andere Güter heim- 
lich, ohne Frachtbrief, mit sich führt, so ist 
dasselbe verbunden, die Ladung nach den 
Frachtbriefen zu revidiren, und die verheim- 
lichten Güter von dem Wagen zu nehmen, 
sie genau zu untersuchen, und die ganze 
Ladung nach §. 33. von einem verfpflichte- 
ten Wächter auf Kosten des Fuhrmanns 
begleiten zu lassen. 
Wenn ein Zollamt oder Hallamt den 
gegründeten Verdacht schöpft, daß an einer 
durchgehenden Ladung durch Herausnahme 
oder Austausch etwas verändert worden 
sep, so ist dasselbe verbunden, die Abladung 
und Vesichtigung der einzelnen Stücke an- 
zuordnen, nachdem zuvor die Verdachts- 
Gründe in das Protocoll niedergelegt wor- 
den sind. 
Dem Fuhrmann ist in dem einen, 
wie in dem andern Falle beglaubigte Ab- 
schrift des Protocolls kostenfrey zuzustellen. 
Das Zollárar hat, wenn der Verdacht sich 
für jeden durch Auf- 
und Abpacken sich ergebenden Schaden zn 
haften.
	        
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