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g. 85.
Kolonial-Waaren und solche auslaͤndi-
sche rohe Handelsguͤter, dergleichen im Koͤ-
nigreiche nicht erzeugt werden, mit Aus-
schluß aller Flüßigkeiten, können auch in
Privatlagern niedergelegt werden, jedoch
nur auf vorläufige Bewilligung der ober-
sten Zollbehörde, und nur an Orten, wo
ein Hallamt oder ein Oberzoll= und Hall-
amt ist, unter beständiger Aufsicht des
Hallamtes, und gegen Erfüllung der Be-
dingnisse, mit welchen die Bewilligung ver-
bunden wird.
Privatlager können unter Verschluß
der Hallämter auch für Flüssigkeiten statt
finden, wenn die Betheiligten ein der Zoll-
Vehörde anständiges Locale auf ihre Kosten
ausmitteln, doch sollen dergleichen Privat-
Niederlagen nur soliden Handelsleuten und
Gewerbtreibenden zugestanden werden.
g. 66.
Ausnahmsweise kann die oberste Zoll=
Behörde auch für rohe Stoffe, dergleichen
auch im Inlande erzeugt werden, die Nie-
derlegung auf Privatlagern gestatten; jedoch
ausschließend nur dann, wenn die K igl.
Halle für die Lagerung derselben nicht Raum
genus hält; diese Ausnahmen können nur
für die Dauer des Bedürfnißes und unter
einer besonders anzuordnenden Aufsicht statt
finden. — Auch die Privatlager für der-
gleichen Stosse sollen nur soliden Handelsleuten
und Gewerbtreibenden zugestanden werden.
nicht bestätigt,
216
VI.
Von außerordentlichen Vorkehrun-
gen der Zoll-Behörden.
F. 67.
Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt
den gegründeten Verdacht schöpft, daß ein
Fuhrmann außer den in den Frachtbriefen
angegebenen Gütern, andere Güter heim-
lich, ohne Frachtbrief, mit sich führt, so ist
dasselbe verbunden, die Ladung nach den
Frachtbriefen zu revidiren, und die verheim-
lichten Güter von dem Wagen zu nehmen,
sie genau zu untersuchen, und die ganze
Ladung nach §. 33. von einem verfpflichte-
ten Wächter auf Kosten des Fuhrmanns
begleiten zu lassen.
Wenn ein Zollamt oder Hallamt den
gegründeten Verdacht schöpft, daß an einer
durchgehenden Ladung durch Herausnahme
oder Austausch etwas verändert worden
sep, so ist dasselbe verbunden, die Abladung
und Vesichtigung der einzelnen Stücke an-
zuordnen, nachdem zuvor die Verdachts-
Gründe in das Protocoll niedergelegt wor-
den sind.
Dem Fuhrmann ist in dem einen,
wie in dem andern Falle beglaubigte Ab-
schrift des Protocolls kostenfrey zuzustellen.
Das Zollárar hat, wenn der Verdacht sich
für jeden durch Auf-
und Abpacken sich ergebenden Schaden zn
haften.