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F. 68.
Der gegründete Verdacht, daß an
einer aus Hall= oder Transitogütern beste-
henden Ladung auf dem Wege etwas durch
Herausnahme oder Austausch verändert
werden möchte, berechtigt jede Zollbehörde,
von welcher der Zollpaß für die Ladung
ertheilt oder visirt worden ist, dieselbe bis
zum nächsten Hallamte, oder wenn auf der
Straße keines ist, bis zum Austrittszoll=
amte durch einen verpflichteten Wachter,
jedoch nicht auf Kosten des Frachtführero
begleiten zu lassen, woselbst er sodann der
genauen Controle sich unterwerfen muß.
Auch in diesem Falle muß das Amt
die Verdachtsgründe in das Protocoll nie-
derlegen.
K. 89.
Wenn ein Hallamt, zu welchem eine
so begleitete Fracht gelangt, dieselbe nicht
ferner bis zum Austritte in dieser Weise
begleiten lassen will, so sind die Gründe
in das Protocoll niederzulegen.
S. 00.
Gegen Frachtführer, die nach Verkün-
dung gegenwärtiger Zoll-Ordnung wegen
Verkürzung des Zollgefälls einmal über
25 fl. oder dreymal über 5 fl. — bestraft
worden sind, ist diese Maaßregel immer,
und zwar auf ihre Kosien vorzukehren.
Gegen Frachtführer, die dreymal we-
gen Verletzung der Zollordnung, ohne daß
eine Verkürzung des Vollgefälls dabey statt
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gefunden hat, bestraft worden sind, ist
diese Maaßregel ein Jahr lang, vom letz-
ten Straffalle an gerechnet, in Anwendung
zu bringen.
VII.
Von Zoll-Freyheiten und Begün-
stigungen.
K. 91.
Zollbefreyungen haben in der Regel
nicht statt. Nur folgende Ausnahmen wer-
den festgesetzt:
1) Von jenen Gegenständen, welche der
König und die Glieder des Königl.
Hauses zum eigenen Gebrauche ein-
führen, werden die Eingangszölle zwar
bey dem Eintritte bezahlt, aber jeder-
zeit aus der Zollcasse wieder rückver-
gütet.
Alle Gegenstände, welche auswirtige
Souverains durch das Königreich,
oder aus demselben für ihre Person
und zu ihrem Gebrauche beziehen, —
sind zollsrey. — Es werden zu diesem
Ende auf vorhergegangenes Ausuchen
die geeigneten Freypässe ausgestellt,
oder die erforderlichen Weisungen an
die Zollbehörden erkheilt werden.
Ebenso erhalten die der königl. Sou-
veränität unterworfenen ehemaligen
reichsunmittelbaren Fürsten, Grafen
und Herren, In Gemäößheit der De-
cleration vom 19. März 1602 für die
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