Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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F. 68. 
Der gegründete Verdacht, daß an 
einer aus Hall= oder Transitogütern beste- 
henden Ladung auf dem Wege etwas durch 
Herausnahme oder Austausch verändert 
werden möchte, berechtigt jede Zollbehörde, 
von welcher der Zollpaß für die Ladung 
ertheilt oder visirt worden ist, dieselbe bis 
zum nächsten Hallamte, oder wenn auf der 
Straße keines ist, bis zum Austrittszoll= 
amte durch einen verpflichteten Wachter, 
jedoch nicht auf Kosten des Frachtführero 
begleiten zu lassen, woselbst er sodann der 
genauen Controle sich unterwerfen muß. 
Auch in diesem Falle muß das Amt 
die Verdachtsgründe in das Protocoll nie- 
derlegen. 
K. 89. 
Wenn ein Hallamt, zu welchem eine 
so begleitete Fracht gelangt, dieselbe nicht 
ferner bis zum Austritte in dieser Weise 
begleiten lassen will, so sind die Gründe 
in das Protocoll niederzulegen. 
S. 00. 
Gegen Frachtführer, die nach Verkün- 
dung gegenwärtiger Zoll-Ordnung wegen 
Verkürzung des Zollgefälls einmal über 
25 fl. oder dreymal über 5 fl. — bestraft 
worden sind, ist diese Maaßregel immer, 
und zwar auf ihre Kosien vorzukehren. 
Gegen Frachtführer, die dreymal we- 
gen Verletzung der Zollordnung, ohne daß 
eine Verkürzung des Vollgefälls dabey statt 
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gefunden hat, bestraft worden sind, ist 
diese Maaßregel ein Jahr lang, vom letz- 
ten Straffalle an gerechnet, in Anwendung 
zu bringen. 
VII. 
Von Zoll-Freyheiten und Begün- 
stigungen. 
K. 91. 
Zollbefreyungen haben in der Regel 
nicht statt. Nur folgende Ausnahmen wer- 
den festgesetzt: 
1) Von jenen Gegenständen, welche der 
König und die Glieder des Königl. 
Hauses zum eigenen Gebrauche ein- 
führen, werden die Eingangszölle zwar 
bey dem Eintritte bezahlt, aber jeder- 
zeit aus der Zollcasse wieder rückver- 
gütet. 
Alle Gegenstände, welche auswirtige 
Souverains durch das Königreich, 
oder aus demselben für ihre Person 
und zu ihrem Gebrauche beziehen, — 
sind zollsrey. — Es werden zu diesem 
Ende auf vorhergegangenes Ausuchen 
die geeigneten Freypässe ausgestellt, 
oder die erforderlichen Weisungen an 
die Zollbehörden erkheilt werden. 
Ebenso erhalten die der königl. Sou- 
veränität unterworfenen ehemaligen 
reichsunmittelbaren Fürsten, Grafen 
und Herren, In Gemäößheit der De- 
cleration vom 19. März 1602 für die 
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