Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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demselben den an Uns gebrachten Wunsch 
zu F. 3. dieses Gesetzes in den G. 5. und 
0. aufnehmen lassen. 
F. Die Ehrengerichte betr. 
Je lebhafter Wir bedauern, daß eine 
Vereinigung der Stände über die gemein- 
schaftliche Zustimmung zu dem an sie ge- 
brachten Gesetz-Entwurfe, die Ehrengerichte 
betreffend, nicht statt gefunden habe, um 
so mehr werden Wir Unsere beharrlichen 
Bestrebungen dahin richten, dem mit der 
Neligion, dem Sitten-Gesetze und der bür- 
gerlichen Ordnung gleich unverträglichen 
Frevel des Zweykampfs mit aller Kraft 
und durch ernste Auwendung aller gesetzlich 
Uns zu Gebote stehenden Mittel Einhalt 
zu thun. 
G. Die Einführung der Landräthe betr. 
Wir haben die zudem Gesetz-Entwurfe 
über die Einführung der Landräthe bean- 
tragten Modifikationen genehmigt, und 
Benl. demzufolge das beyliegende Geses Ziff. . 
sanctionirt. 
Dabey ist 
1) dem Antrage, daß der Staat auch in 
Ansehung seiner Rustikalien zu den 
Kreislasten beytragspflichtig erklärt 
werde, durch Einschaltung der geeig- 
neten Anordnung in dem 8. 4. des 
Gesetzes entsprochen worden. 
2) Nach dem weiteren Wunsche der Stän- 
de werden Wir die Verfügung tref- 
fen lassen, daß in den Regierungsbe- 
zirken diesseits des Rheins bis zum Ab- 
laufe der zweyten Finanz-Periode die 
Regiekosten der Landräthe aus der 
Staatscasse vorschußweise bestritten 
werden. 
II. Die Ausscheidung der allgemeinen Staats- 
Ausgaben von den Ausgaben der einzelnen Re- 
Zicrungsbezirke, und die Bildung der den letz- 
keren zuzuwendenden Fonds betr. 
Den von den Ständen Uns überge- 
benen Gesammt-Beschluß über den Gesetz- 
Entwurf, die Ausscheidung der allgemei- 
nen Staats-Ausgaben von den Ausgaben 
der einzelnen Regierungsbezirke, und die 
Vildung der den Leßteren zuzuwendenden 
Fonds betr., haben Wir in Erwägung ge- 
zogen, und demzufolge diesem Gesetz-Enk- 
wurfe, so wie derselbe sich nunmehr nach 
den beantragten Modifikatjonen gestalten 
würde, Unsere Genehmigung nicht zu 
ertheilen beschloßen. 
I. Die Ergänzung des stehenden Heeres betr. 
Oas nach den Vorschlägen der Stän= 
de und mit Rücksichtnahme auf die Wün- 
sche und Anträge derselben abgefaßte, von 
Uns genehmigte Gesetz über die Ergän- 
zung des stehenden Heeres lassen Wir hie 
unter Ziffer A. beyfügen. 
(3) 
kgerl. 
4.
	        
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