Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Consumtibilien, welche sie aus dem 
Auolande zu ihrem Hausbeduͤrfniße 
beziehen, die entrichteten Zollgebühren 
zurück, wenn sie die Zollscheine dar- 
über vorlegen, und auf denselben mit 
eigenhändiger Unterschrift bestätigen, 
daß die bezogenen Gegenstände wirk- 
lich zum Bedürfniße ihres Haufes be- 
stimmt gewesen sind. Auch ist ihnen 
in Kraft des Evictes vom 20. May 
1318 über die staatsrechtlichen Ver- 
hältniße der Standesherren gestattet, 
ihre Naturalproducte und Gefälle aus 
ihren im Auslande gelegenen, und an 
ihre diesseitigen Herrschaften angrän- 
zenden Besttungen zollfrey einzufäh- 
ren, zu welchem Ende sie jedoch im- 
mer die nöthigen Vorweise entweder 
eigenhändig ausstellen, oder durch ein 
von ihnen hiezu besonders ermächtigtes 
Amt, welches der Jollstelle bekannt zu 
machen ist, ausfertigen zu laßen haben. 
Eine Befreyung von Waag: und 
und Niederlags-Gebühren kann jedoch 
nicht angesprochen werden. 
Alle Königl. Militärfuhrwerke und Ba- 
gagewägen sind zollfrey, jedoch nur 
alsdann, wenn sie von Militärperso- 
nen begleitet werden, und nur in so 
weit, als sie n it Armee-Gegenständen 
beladen sind, weßwegen sie sich mit 
Ausnahme der geladenen Munitions= 
Wägen, der zollamtlichen Besichtigung 
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zum Vergleiche des mit sich führenden 
Vorweises nicht entziehen können. 
.. 
In Ansehung der Zollfreyheit der 
Vothschafter, Gesandten und Geschäftsträ- 
ger an dem Königl. Hoflager soll es genau 
ebenso gehalten werden, wie es damit in 
dem Staate, welchem der Gesandte ange- 
hört, gegen die K. Bothschafter, Gesandten 
und Geschäftsträger gehalten wird. 
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Weggeldfrey ist der Anspann, der 
nach §. 91. Nr. 1 und 2 und der nach 
&. 92. zollfreyen Personen, wie auch der 
Gesandten am deutschen Vundestage. 
. 905. 
Die Begünstigungen der an inländi- 
sche Fabrikanten und Manufakturisten ein- 
gehenden rohen Stoffe und Halbfabrikate, 
welche in dem veredelten Producte zur Wie- 
derausfuhr kommen, sowie der aus dem 
Inlande zu gleichen Zwecken in das Aus- 
land gehenden, von da zurückkommenden 
Fabrikate, nicht minder jener rohen Stoffe 
und Halbfabrikate, die zur Zeit noch nicht 
im Inlande in erforderlicher Quantität 
und Qualität 
erzeugt werden, zur 
Conkurrenz mit den ausländischen Fa- 
brikanten und Manufakturisten, sollen 
nach vorläufiger Nachweisung des Vedürf- 
nisses und nach Vernehmung der Handels= 
und Gewerbs-Kammern, wo diese bestehen, 
von besonderen, auf bestimmte Zeit zu er-
	        
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