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Consumtibilien, welche sie aus dem
Auolande zu ihrem Hausbeduͤrfniße
beziehen, die entrichteten Zollgebühren
zurück, wenn sie die Zollscheine dar-
über vorlegen, und auf denselben mit
eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
daß die bezogenen Gegenstände wirk-
lich zum Bedürfniße ihres Haufes be-
stimmt gewesen sind. Auch ist ihnen
in Kraft des Evictes vom 20. May
1318 über die staatsrechtlichen Ver-
hältniße der Standesherren gestattet,
ihre Naturalproducte und Gefälle aus
ihren im Auslande gelegenen, und an
ihre diesseitigen Herrschaften angrän-
zenden Besttungen zollfrey einzufäh-
ren, zu welchem Ende sie jedoch im-
mer die nöthigen Vorweise entweder
eigenhändig ausstellen, oder durch ein
von ihnen hiezu besonders ermächtigtes
Amt, welches der Jollstelle bekannt zu
machen ist, ausfertigen zu laßen haben.
Eine Befreyung von Waag: und
und Niederlags-Gebühren kann jedoch
nicht angesprochen werden.
Alle Königl. Militärfuhrwerke und Ba-
gagewägen sind zollfrey, jedoch nur
alsdann, wenn sie von Militärperso-
nen begleitet werden, und nur in so
weit, als sie n it Armee-Gegenständen
beladen sind, weßwegen sie sich mit
Ausnahme der geladenen Munitions=
Wägen, der zollamtlichen Besichtigung
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zum Vergleiche des mit sich führenden
Vorweises nicht entziehen können.
..
In Ansehung der Zollfreyheit der
Vothschafter, Gesandten und Geschäftsträ-
ger an dem Königl. Hoflager soll es genau
ebenso gehalten werden, wie es damit in
dem Staate, welchem der Gesandte ange-
hört, gegen die K. Bothschafter, Gesandten
und Geschäftsträger gehalten wird.
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Weggeldfrey ist der Anspann, der
nach §. 91. Nr. 1 und 2 und der nach
&. 92. zollfreyen Personen, wie auch der
Gesandten am deutschen Vundestage.
. 905.
Die Begünstigungen der an inländi-
sche Fabrikanten und Manufakturisten ein-
gehenden rohen Stoffe und Halbfabrikate,
welche in dem veredelten Producte zur Wie-
derausfuhr kommen, sowie der aus dem
Inlande zu gleichen Zwecken in das Aus-
land gehenden, von da zurückkommenden
Fabrikate, nicht minder jener rohen Stoffe
und Halbfabrikate, die zur Zeit noch nicht
im Inlande in erforderlicher Quantität
und Qualität
erzeugt werden, zur
Conkurrenz mit den ausländischen Fa-
brikanten und Manufakturisten, sollen
nach vorläufiger Nachweisung des Vedürf-
nisses und nach Vernehmung der Handels=
und Gewerbs-Kammern, wo diese bestehen,
von besonderen, auf bestimmte Zeit zu er-