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angenommen ist) in der Art zu ge-
ring declarict, daß die Differenz den
loten Theil des deklarirten Ganzen über-
steigt, hiebey aber einzelne Colli oder
Stücke nicht verschwiegen hat, wird
um den vierfachen Betrag der ver-
kürzten Gebühr bestraft. Im zwey-
ten Falle tritt die Strafe des acht-
fachen, und im dritten, und allen
folgenden Fällen die Strase des zwölf-
fachen Betrages der verkürzten Ge-
bühr, und Conflskation ein.
Wer einen Passir: oder Controllschein
für Waaren, welche von einem in-
ländischen Orte verführt werden, nicht
vorschriftmäßig ablegt, hat deu vier-
fachen Betrag des Ausgangszolles als
Strafe zu erlegen.
Sind die verführten Waaren frey
vom Ausgangszolle, so findet im obi-
gen Falle eine Geldstrafe von 1 —
26 fl. statt.
Wer gegen das Verbot des 9. 8.
ausländisches Salz oder Stoffe, wor-
aus Salz gezogen werden kann, ein-
bringt, niederlegt, auf irgend eine
Weise an sich bringt, verkauft oder
ohne besondere Erlaubniß durchführt,
unterliegt einer Strafe von 5 fl. pom
Zentner, im Wiederholungsfalle von
10 fl. vom Zentner.
6) Besteht gemäß den §9K. 0 und 10 ein
Verboth, Salz, Salpeter und Schieß-
pulver auszuführen, so unterliegt der-
jenige, welcher dieses Verbot über-
tritt, der bey Zisser 5 festgesetzten
Strafe.
7) Wer Zollpäße und Zollgegenscheine
über durchgehende oder nicht vollstän-
dig verzollte Gegenstände im verpack-
ten Zustande nicht vorschristmäßig ab-
4
1
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legt, oder diese Bescheinigung ohne
Beybringung der Waaren oblegen
will, unterliegt der Strafe des fünf-
fachen Betrages des höchsten Eingangs-
zolles. Wären aber die Waaren un-
verpackt, oder nach ihrem Innhalte
nach vorauögegangener zollämtlicher
Behandlung bekannt, so wird der
fünffache Betrag des tarifmäßigen Ein-
gangszolles als Strafe erhoben.
. 97.
Als Verbrechen oder Vergehen koͤnnen
die im gegenwaͤrtigen Gesetze vorgesehenen
Straffälle nur dann behandelt werden,
wenn mit denselben solche Handlungen oder
Unterlassungen verbunden sind, für welche
die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens-
oder Verbrechens= Strafe bestimmen.
Als Verbrechen, die mit einer Strafe
von 2 bis 8 Jahren Arbeitshausstrafe be-
legt werden, sind noch anzusehen, wenn
Schwärzungen in Notten (Banden) oder
mit gewassneter Hand geschehen, oder wenn
die Zoll-Verkürzung in Verbindung mit
einer Assecuranz-: Gesellschaft unternommen
wird.
.-
Bey den in Ziffer 2 — 6 des F. 96
angegebenen Jerletzungen der Jollordnung
findet neben den Gesetzlichen Strafen und
deren Folgen auch die Confiscation in fol-
folgenden besonderen Fallen statt:
1) wenn Gegenstände ein ausoder durch-
geführt werden, deren Eingang, Durch-
gang, oder Ausgang verboten ist;
2) wenn die Zollstätte, seyz#es im Ein-
Aus: oder Durchgange ohne Anmel-
dung zur amtlichen Behandlung über-
gangen, oder wenn eine Zollbare
Waare auf verbothenen Wegen ein:
oder ausgebracht, oder wenn die noch