Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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angenommen ist) in der Art zu ge- 
ring declarict, daß die Differenz den 
loten Theil des deklarirten Ganzen über- 
steigt, hiebey aber einzelne Colli oder 
Stücke nicht verschwiegen hat, wird 
um den vierfachen Betrag der ver- 
kürzten Gebühr bestraft. Im zwey- 
ten Falle tritt die Strafe des acht- 
fachen, und im dritten, und allen 
folgenden Fällen die Strase des zwölf- 
fachen Betrages der verkürzten Ge- 
bühr, und Conflskation ein. 
Wer einen Passir: oder Controllschein 
für Waaren, welche von einem in- 
ländischen Orte verführt werden, nicht 
vorschriftmäßig ablegt, hat deu vier- 
fachen Betrag des Ausgangszolles als 
Strafe zu erlegen. 
Sind die verführten Waaren frey 
vom Ausgangszolle, so findet im obi- 
gen Falle eine Geldstrafe von 1 — 
26 fl. statt. 
Wer gegen das Verbot des 9. 8. 
ausländisches Salz oder Stoffe, wor- 
aus Salz gezogen werden kann, ein- 
bringt, niederlegt, auf irgend eine 
Weise an sich bringt, verkauft oder 
ohne besondere Erlaubniß durchführt, 
unterliegt einer Strafe von 5 fl. pom 
Zentner, im Wiederholungsfalle von 
10 fl. vom Zentner. 
6) Besteht gemäß den §9K. 0 und 10 ein 
Verboth, Salz, Salpeter und Schieß- 
pulver auszuführen, so unterliegt der- 
jenige, welcher dieses Verbot über- 
tritt, der bey Zisser 5 festgesetzten 
Strafe. 
7) Wer Zollpäße und Zollgegenscheine 
über durchgehende oder nicht vollstän- 
dig verzollte Gegenstände im verpack- 
ten Zustande nicht vorschristmäßig ab- 
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legt, oder diese Bescheinigung ohne 
Beybringung der Waaren oblegen 
will, unterliegt der Strafe des fünf- 
fachen Betrages des höchsten Eingangs- 
zolles. Wären aber die Waaren un- 
verpackt, oder nach ihrem Innhalte 
nach vorauögegangener zollämtlicher 
Behandlung bekannt, so wird der 
fünffache Betrag des tarifmäßigen Ein- 
gangszolles als Strafe erhoben. 
. 97. 
Als Verbrechen oder Vergehen koͤnnen 
die im gegenwaͤrtigen Gesetze vorgesehenen 
Straffälle nur dann behandelt werden, 
wenn mit denselben solche Handlungen oder 
Unterlassungen verbunden sind, für welche 
die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- 
oder Verbrechens= Strafe bestimmen. 
Als Verbrechen, die mit einer Strafe 
von 2 bis 8 Jahren Arbeitshausstrafe be- 
legt werden, sind noch anzusehen, wenn 
Schwärzungen in Notten (Banden) oder 
mit gewassneter Hand geschehen, oder wenn 
die Zoll-Verkürzung in Verbindung mit 
einer Assecuranz-: Gesellschaft unternommen 
wird. 
.- 
Bey den in Ziffer 2 — 6 des F. 96 
angegebenen Jerletzungen der Jollordnung 
findet neben den Gesetzlichen Strafen und 
deren Folgen auch die Confiscation in fol- 
folgenden besonderen Fallen statt: 
1) wenn Gegenstände ein ausoder durch- 
geführt werden, deren Eingang, Durch- 
gang, oder Ausgang verboten ist; 
2) wenn die Zollstätte, seyz#es im Ein- 
Aus: oder Durchgange ohne Anmel- 
dung zur amtlichen Behandlung über- 
gangen, oder wenn eine Zollbare 
Waare auf verbothenen Wegen ein: 
oder ausgebracht, oder wenn die noch
	        
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