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cher bezeuge, und welches sederzeit als Be-
weis der erfüllten Obliegenheit angesehen
wird.
Fur dieses Attest ist nur die einfache
Taxgebühr zu. entrichten; — derjenige, dem
die Ausstellung einer in der gegenwärtigen
Zollordnung vorgeschriebenen amtlichen Ur-
kunde verweigert wird, kann innerhalb drey
Monaten selbst, oder durch einen Dritten
bey der obersten Zollverwaltung darüber
Beschwerde fuhren. Unterlaͤßt er dieß, so
muß er, wenn er in Untersuchung koͤmmt,
und sich mit den amtlichen Urkunden nicht
ausweisen kann, rechtofoͤrmlich darthun,
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche
Verbindlichkeit erfuͤllt hat, die Ausfertigung
dieser Urkunden verweigert worden ist.
Im Falle der unrechtmäßigen Ver-
weigerung, oder der verzögerten Ausstell=
ung (§. 06.) derselben, haben die Beam-
ten für allen daraus entstehenden
Schaden zu haften, ohne daß hiedurch das
Serafverfahren im Diseiplinarwege ausge-
schloßen wird.
Der Beweis der Erfüllung der zoll-
gesetzlichen Verbindlichkeiten, worüber keine
amtlichen Urkunden auszustellen sind, kann
auf erhobene Klage wegen Verletzung der
Zollordnung auch durch erceptionsfreye Zeu-
gen geführt werden.
*
. 103.
Das Familienhaupt haftet ruͤcksicht-
lich der Geldbuße und des Ersatzes fuͤr
die Gefährden und Uebertretungen, welche
für dasselbe in seinem Geschäfte durch die
unter seiner väterlichen Gewalt stehenden
Familienglieder begangen werden, so wie
der Dienstherr für die Gefährden und lle-
bertretungen seiner gebrödeten Diener rück-
sichtlich der Geldbuße und des Ersatzes,
außer wenn sie erweiolich ohne sein Wissen
und Willen verüot worden find.
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&. 10.
Vermägenslose Defraudanten und
deren Gehülfen werden nach den Bestimm-
ungen der allgemeinen Strafgesetze im Ver-
hältniße der Geldstrase mit einer Freyheits-
strafe belegt. .
H.105.
Fuͤr alle Geldstrafen haften, wenn
nicht binlängliche baare Sicherheit geleistet
wird, Schiff und Geschirr (Wagen, Pferde
rc.) wenn der Frachtführer, so wie die
Waare — wenn der Zollpflichtige, — bey-
des aber, wenn der Frachtführer und der
Zollpflichtige. zugleich schuldig sind; und
wenn nicht inner 14 Tagen die erkannte
Strafe erlegt wird, erfolgt der öffentliche
Verkauf der genannten Gegenstände. Der
Mehrerlös wird an den Eigenthümer zu-
rückbezahlt.
. 106.
Von verlassenen Handelsgütern wird,
wenn nicht das Gegentheil offenbar ist,
angenommen, daß das Zollgefäll in Be-
ziehung auf selbe verkürzt worden o- und
sie unterliegen der Constskation. Die That-
sache ist jedoch öffentlich bekannt zu machen,
und erst nach dem Ablaufe von sechs Mo-
naten vom Oatum der Bekanntmachung,
kann die Einziehung erkannt werden, wenn
sich der Eigenthümer nicht meldet und recht-
fertivet.
Ausgenommen hievon ist das verlaßene
ausländische Sulz und andere Gegenstände,
deren Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
Die Conftskation derselben ist ohne weiters
sogleich zu erkennen.
g. 107.
Die Untersuchung wegen Unterlassung
der vorschriftmäßigen und rechtzeitigen Ak-
lage zollamtkicher Papiere muß inner Jah-
resfrist, vom Tage der Ausstellung dieser