Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Schuldigen oder des Unterstützungsfonds 
frepwillig darauf verzichtet. 
Zollbedienstete, welche sich bestechen 
laßen, zu Defraudationen mitwirken, die 
Zollpflichtigen zu Gefährden zu verleiten 
suchen, oder die abzulegenden Polleten ohne 
Vorweisung der Waaren annehmen, sollen 
nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft 
werden. 
Zollbeamte und Diener werden in 
Bezug auf ihre Amtshandlungen auf den 
g. 8. Tit. IV. der Verf. Urkunde binge- 
wiesen, und jedem Staatsbürger bleibt die 
Verfolgung seiner Rechte gegen sic, im 
Falle der Ueberschreitung ihrer Amtspflicht, 
vorbehalten. 
Bey jeder Zollbehörde ist ein Buch 
vorzulegen, in welchem jeder Zollpflichtige 
seine Bemerkungen über die ihm gewordene 
Behandlung bey dieser Behörde unter Na- 
mensunterschrift niederlegen kann. 
IX. 
Schluß Bestimmungen. 
g. 116. 
Von derjenigen Summe, um welche 
nach der Festsetzung des obersten Rechnungs- 
Ludwig. 
. 
332 
hofes der reine Ertrag saͤmmtlicher Zollge- 
fälle in einem Jahre die jedesmalige bud- 
getmäßige Summe übersteigt, kann die 
Staatsregierung den zehnten Theil zu aus- 
erordentlichen Belohnungen der Zollbedien= 
steten und zu Unterstützungen namentlich 
derjenigen, die im Oienste beschädiget wer- 
den, und weitere zwey Zehenttheile zu 
Prämien für die inländische Fabrikation 
und Produktion von Handelsgewächsen ver- 
wenden. 
" K. 117. 
Das gegenwärtige Gesetz, welches 
durch das Gesetzblatt bekannt gemacht wer- 
den soll, tritt nach vorhergehender allge- 
meiner Verkündigung mit dem ersten Okto- 
ber d. J. in Wirkung, gleichzeitig werden 
die Gesetze vom 22. July 1319 und 11. 
September 1325 außer Kraft gesetzt. 
Jedoch sollen die vor dem Tage der 
Verkündigung dieser neuen Zollordnung 
begangenen Defraudationen noch nach den 
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen unter- 
sucht und abgeurtheilt werden. 
Gegeben im Bad Brückenau am 15. 
August im Jahr 1828. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner. 
v. Maillot. Graf v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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