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Schuldigen oder des Unterstützungsfonds
frepwillig darauf verzichtet.
Zollbedienstete, welche sich bestechen
laßen, zu Defraudationen mitwirken, die
Zollpflichtigen zu Gefährden zu verleiten
suchen, oder die abzulegenden Polleten ohne
Vorweisung der Waaren annehmen, sollen
nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft
werden.
Zollbeamte und Diener werden in
Bezug auf ihre Amtshandlungen auf den
g. 8. Tit. IV. der Verf. Urkunde binge-
wiesen, und jedem Staatsbürger bleibt die
Verfolgung seiner Rechte gegen sic, im
Falle der Ueberschreitung ihrer Amtspflicht,
vorbehalten.
Bey jeder Zollbehörde ist ein Buch
vorzulegen, in welchem jeder Zollpflichtige
seine Bemerkungen über die ihm gewordene
Behandlung bey dieser Behörde unter Na-
mensunterschrift niederlegen kann.
IX.
Schluß Bestimmungen.
g. 116.
Von derjenigen Summe, um welche
nach der Festsetzung des obersten Rechnungs-
Ludwig.
.
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hofes der reine Ertrag saͤmmtlicher Zollge-
fälle in einem Jahre die jedesmalige bud-
getmäßige Summe übersteigt, kann die
Staatsregierung den zehnten Theil zu aus-
erordentlichen Belohnungen der Zollbedien=
steten und zu Unterstützungen namentlich
derjenigen, die im Oienste beschädiget wer-
den, und weitere zwey Zehenttheile zu
Prämien für die inländische Fabrikation
und Produktion von Handelsgewächsen ver-
wenden.
" K. 117.
Das gegenwärtige Gesetz, welches
durch das Gesetzblatt bekannt gemacht wer-
den soll, tritt nach vorhergehender allge-
meiner Verkündigung mit dem ersten Okto-
ber d. J. in Wirkung, gleichzeitig werden
die Gesetze vom 22. July 1319 und 11.
September 1325 außer Kraft gesetzt.
Jedoch sollen die vor dem Tage der
Verkündigung dieser neuen Zollordnung
begangenen Defraudationen noch nach den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen unter-
sucht und abgeurtheilt werden.
Gegeben im Bad Brückenau am 15.
August im Jahr 1828.
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner.
v. Maillot. Graf v. Armansperg.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Egid v. Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.