Beol.tionirt,
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U. Die allgemeine Grundsleuer bekr.
Den Entwurf des allgemeinen Grund-
steuer-Gesetzes haben Wir mit Genehmi-
gung der von den Ständen vorgeschlagenen
Modifikationen und mit geeigneter Berück-
sichtigung der beygefügten Wöünsche sanc-
und hiernach das Gesetz Ziff. 5.
erlassen.
L. De allgemeine Häufersteuer bekr-
Den von den Ständen bey ihrer Zu-
stimmung zu dem Entwurfe eines allgemei-
nen Häusersteuer= Gesetzes vorgeschlagenen
Modisikationen ertheilen Wir Unsere
Genehmigung, und dem hiernach abgefaß-
Vepl.ten Gesetze Ziff. 6., in welchem auch die
6. von den Ständen vorgetragenen Wünsche
die geeignete Berücksichtigung gefunden ha-
ben, Unsere Sanction.
m. Die allgemeine Gewerbsteuer betr.
Wir haben aus den Beschlüssen der
Stände des Reiches entnommen, daß die
beyden Kammern derselben — obgleich ei-
nig unter sich, über die Zweckmäßigkeit
des, dem an sie gebrachten Entwurfe des
allgemeinen Gewerb-Steuer: Gesetzes zu
Grunde liegenden Prinzipes — sich über die
Anwendung und die Ausfährungsweise die-
ses Prinzipes nicht vereiniget haben, und
bedauern, daß deßhalb das allgemein an-
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erkannte Mißverhaͤltniß, in welchem die
bisherigen Gewerbsteuern unter sich, und
zu den Steuern aus dem Grund-, Domi-
nical= und Haubbesitze stehen, dermal nicht
entfernt, und den in dieser Hinsicht erho-
benen zahlreichen Beschwerden nicht abge-
holfen werden könne.
N. Die allgemeine Erwerbsteuer bekr.
Die Erreichung Unserer Absicht, an
die Stelle der im Königreiche bestehenden,
ebenso verschiedenen, als mangelhaften
Normen über Personal= und Erwerbsteuer
eine einfache und gleichheitliche Belegung
des Erwerbes herbeyzuführen, müssen Wir
einer spätern Zeit überlassen, da sich die
Stände des Reiches über den an sie ge-
brachten Entwurf eines allgemeinen Er-
werbsteuer-Gesetes nicht vereinigten.
O. Den Malgaufschlag betr.
Den von den Ständen beantragten
Modificationen, zu dem an sie gebrachten
Entwurfe des Malzaufschlags-Gesetzes, wel-
che dieses der Schuldentilgungs-Anstalt zu-
gewiesene Gefälle mindern könnten, ba-
ben Wir Unsere Genehmigung nicht zu
ertheilen beschlossen.
P. Zölle betreffend.
Wir ertheilen den, von Unseren
Ständen gefaßten Gesammt-Beschlüßen in