Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

Beol.tionirt, 
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U. Die allgemeine Grundsleuer bekr. 
Den Entwurf des allgemeinen Grund- 
steuer-Gesetzes haben Wir mit Genehmi- 
gung der von den Ständen vorgeschlagenen 
Modifikationen und mit geeigneter Berück- 
sichtigung der beygefügten Wöünsche sanc- 
und hiernach das Gesetz Ziff. 5. 
erlassen. 
L. De allgemeine Häufersteuer bekr- 
Den von den Ständen bey ihrer Zu- 
stimmung zu dem Entwurfe eines allgemei- 
nen Häusersteuer= Gesetzes vorgeschlagenen 
Modisikationen ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung, und dem hiernach abgefaß- 
Vepl.ten Gesetze Ziff. 6., in welchem auch die 
6. von den Ständen vorgetragenen Wünsche 
die geeignete Berücksichtigung gefunden ha- 
ben, Unsere Sanction. 
m. Die allgemeine Gewerbsteuer betr. 
Wir haben aus den Beschlüssen der 
Stände des Reiches entnommen, daß die 
beyden Kammern derselben — obgleich ei- 
nig unter sich, über die Zweckmäßigkeit 
des, dem an sie gebrachten Entwurfe des 
allgemeinen Gewerb-Steuer: Gesetzes zu 
Grunde liegenden Prinzipes — sich über die 
Anwendung und die Ausfährungsweise die- 
ses Prinzipes nicht vereiniget haben, und 
bedauern, daß deßhalb das allgemein an- 
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erkannte Mißverhaͤltniß, in welchem die 
bisherigen Gewerbsteuern unter sich, und 
zu den Steuern aus dem Grund-, Domi- 
nical= und Haubbesitze stehen, dermal nicht 
entfernt, und den in dieser Hinsicht erho- 
benen zahlreichen Beschwerden nicht abge- 
holfen werden könne. 
N. Die allgemeine Erwerbsteuer bekr. 
Die Erreichung Unserer Absicht, an 
die Stelle der im Königreiche bestehenden, 
ebenso verschiedenen, als mangelhaften 
Normen über Personal= und Erwerbsteuer 
eine einfache und gleichheitliche Belegung 
des Erwerbes herbeyzuführen, müssen Wir 
einer spätern Zeit überlassen, da sich die 
Stände des Reiches über den an sie ge- 
brachten Entwurf eines allgemeinen Er- 
werbsteuer-Gesetes nicht vereinigten. 
O. Den Malgaufschlag betr. 
Den von den Ständen beantragten 
Modificationen, zu dem an sie gebrachten 
Entwurfe des Malzaufschlags-Gesetzes, wel- 
che dieses der Schuldentilgungs-Anstalt zu- 
gewiesene Gefälle mindern könnten, ba- 
ben Wir Unsere Genehmigung nicht zu 
ertheilen beschlossen. 
P. Zölle betreffend. 
Wir ertheilen den, von Unseren 
Ständen gefaßten Gesammt-Beschlüßen in
	        
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