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Beziehung auf diejenigen Erhoͤhungen und
Verminderungen, welche in Gemäßheit des
Gesetzes vom 11. Sept. 1825 über das
Zollwesen provisorisch verfügt worden sind,
und worüber nach Bestimmung dieses Ge-
setzes eine gesonderte Vorlage an die ge-
genwärtige Stände-Versammlung erfolgt
ist, hierdurch Unsere Genehmigung.
Q. Zollordnung betr.
Zugleich genehmigen, Wir die zu dem
Gesetz-Entwurfe einer Zollordnung bean-
tragten Modifikationen, und sanctioniren in
Ben#l. dessen Folge das unter Ziffer 7. beyliegen-
Verll. wollen auch,
6.
de Gesetz, unbeschadet der Rechte Unserer
Krone in Ausehung der Vertretung der
Handels-Interessen im Verhältniße zum
Auslande, so wie in Ansehung des Ab-
schlußes der Zoll= und Handel5-Verträge,
daß der unter Ziffer 8. an-
geschlossene Tarif, welcher die unter vor-
stehendem Buchstaben P. angeführten Zoll=
sätge enthält, als Beylage dieser Zollord=
nung betrachtet, und durch diese Zollord=
nung, in so weit es sich vom Weggelde
handelt, gehörig ergänzt werde.
Hiebey bemerken Wir ferner auf die
in Hinsicht des Zollwesens geäußerten
Wünsche:
·) daß Wir mehrere derselben gleich
bep der Schlußredaction der Zoll-
Ordnung berücksichtigen ließen;
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b) daß die Bewohner des Rheinkrei-
ses hinsichtlich des Weggeldes, so
wie der Brücken= und Pflasterzölle
in den kltern Kreisen auf gleiche
Behandlung Anspruch haben sollen;
c) daß Wir die in Hinsicht des Gränz-
Verkehrs geäußerten Wünsche bey
Erlassung der in dieser Beziehung
zu ertheilenden Instruction berück-
sichtigen werden.
N. Das Lehenwesen betr.
Den Gesetz-Entwurf, in Betreff der
Revision des Lehen-Edictes haben Wir
auf erfolgte Zustimmung der Stände sanc-
tionirt, die in dieser Beziehung von den-
selben vorgetragenen Wünsche in ihrer
Meohrzahl berücksichtiget, und hiernach die
entsprechenden Anordnungen in das unter
Ziff. 9. anliegende Gesetz aufgenommen. Bepl.
Zur vollständigen Berichtigung der
Verhältnisse der in Bayern gelegenen, vor-
mals fürstlich Reußischen Lehen siud bereils
seit längerer Zeit die erforderlichen Einlei-
tungen getrossen worden. Wir werden zu
diesem Behufe das weiter Geeignete ver-
fügen lassen.
II.
Nachweisungen.
1. Verwendung der Staats-Einnahmen.
Ueber die Verwendung der Staats-
Einnahmen in den Jahren 1331, 183;