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und 1825 haben Wir den Ständen ge-
naue Nachweisung vorlegen, und dadurch
den Bestimmungen der Verfassungs-Urkun-
de Tit. VII. §. 10. Genüge leisten lassen.
2. Stand der Staats-Schulden-Tilgungs-
Anstalt.
Die saͤmmtlichen Rechnungen
a) der Haupt:-Schulden--Tilgungs-- An-
stalt fuͤr die Jahre 1833, 1927
und 1833,
b) der Schulden-Tilgungs-Anstalt des
Untermayn-Kreises für den nämli-
chen Zeitraum,
Pc) der Pensions-Amortisations-Casse für
das Jahr 1823
sind nebst den darüber von Unserem
obersten Rechnungshofe erlassenen Definitiv=
Veschlüssen den Ständen vorgelegk, und durch
die damit gegebene genaue Nachweisung
Cassen, dann durch die hierauf erfolgte
Anerkennung der während der Jahre 1633,
1334 und 1823 neu eingewiesenen Schul-
den aus ältern Rechtstiteln die Anordnun-
gen der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. K.
11. und 16. erfüällt worden.
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III.
Anträge und Wünsche der Kammern.
Auf jene an Uns gebrachten Anträge
und Wönsche der Kammern, welche Undg
besonders angesprochen haben, ertheilen
Wir, insoweit dieselben nicht schon bei
den Beschlüssen über die Gesetz-Entwürfe
erledigt worden sind, mit Rücksichtnahme
auf die Bestimmung der Verfassungs=
Urkunde Tit. VII. & 10 nachsteheude Er-
klärungen:
1) Verlagskapital der Staats-Casse.
Wir genehmigen den Antrag, daß
das Verlagskapital der Staats-Casse auf je-
ne Größe, mit welcher es von dem Jahre
1313 auf die erste Finanzperiode uͤberge-
gangen ist, nach Thunlichkeit wieder erhoͤht,
und daß demselben die an die Schuldentil-
gungs-Anstalt hinüber gegebenen Effecten
der Staats-Casse zugetheilt werden. Unser
Staatsministerium der Finanzen ist mit dem
Vollzuge beauftragt.
2) Erfüllung des Dienstes der ersten Finanz-
Periode.
Die dem Dienste der ersten Finanz-
Periode angehörigen Einnahmen und Aus-
gaben werden Wir bis zur gänzlichen Er-
füllung desselben, wie es den Anforderungen