Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

29 
einer geordneten Verrechnung angemessen 
ist, in gesonderter Zusammenstellung sowohl 
nach dem Soll-- als nach dem Ist-Be- 
stande auch dann noch vortragen lassen, 
wenn der zur Führung einer eigenen Rech- 
nung über dieselben in dem Finanzgesetze 
vom 11. Sept. 1325 Tit. III. & 2 be- 
stimmte Zeitraum mit dem Schlusse des 
Verwaltungsjahres 1823 abgelaufen seyn 
wird. 
3. Rechnung über die Kosten der Stände- 
Versammlung. 
Deoem Antrage, daß den Rechnungen 
über die Kosten der Stände-Versammlung 
die Inventarken künftig als Belege beige- 
fügt werden, ertheilen Wir Unsere Ge- 
nehmigung. 
4. Grundsteuer im Rezakkreise. 
Wir werden die geeigneten Anordnun- 
gen treffen lassen, daß die Vollendung des 
definitiven Grundsteuercatasters im Rezat- 
kreise möglichst beschlenniget, und dadurch 
jede gegrümete Beschwerde über Prägra- 
virung des Grundeigenthums in diesem 
Kreise beseitiget werde. 
5. Befreyung der frommen Stiftungen von 
dem Erbschafts-Stempel. 
Den Antrag, daß die den milden 
Stiftungen durch das Stempelgesetz vom 
30 
11. Sept. 1325 zugestandene Befreyung 
von dem Erbschafts-Stempel auf sämmeliche 
den Zwecken des Goktesdienstes, der Wohl- 
thaͤtigkeit und des Unterrichts gewidmete 
Stiftungen ohne Ausnahme erstreckt werde, 
wollen Wir mit dem Beysatze genehmigen, 
daß diese Bestimmung mit dem 1 October 
1628 zur Anwendung gebracht werden solle, 
ohne jedoch eine rückwirkende Kraft zu äu- 
ßern. 
6. Ablösung der Passiv-Reichnisse der 
Staats-Casse. 
Die Ablösung der Passiv-Reichnisse 
der Staatscasse ist bisher schon ein Gegen- 
stand der besondern Bestrebungen der 
Staatsregierung gewesen. 
Wir werden hierauf, dem Wunsche 
der Stände entsprechend, auch künftig Be- 
dacht nehmen lassen. 
7. Verwendung des Haupt, Reservesondes. 
Wir werden bey der Entwerfung des 
Budgets für die dritte Finanzperiode Fur- 
sorge treffen lassen, daß der Hauptreserve- 
Fond des Reiches mit anderen als unvor- 
hergesehenen und unständigen Ausgaben 
kunftig nicht belastet werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.