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einer geordneten Verrechnung angemessen
ist, in gesonderter Zusammenstellung sowohl
nach dem Soll-- als nach dem Ist-Be-
stande auch dann noch vortragen lassen,
wenn der zur Führung einer eigenen Rech-
nung über dieselben in dem Finanzgesetze
vom 11. Sept. 1325 Tit. III. & 2 be-
stimmte Zeitraum mit dem Schlusse des
Verwaltungsjahres 1823 abgelaufen seyn
wird.
3. Rechnung über die Kosten der Stände-
Versammlung.
Deoem Antrage, daß den Rechnungen
über die Kosten der Stände-Versammlung
die Inventarken künftig als Belege beige-
fügt werden, ertheilen Wir Unsere Ge-
nehmigung.
4. Grundsteuer im Rezakkreise.
Wir werden die geeigneten Anordnun-
gen treffen lassen, daß die Vollendung des
definitiven Grundsteuercatasters im Rezat-
kreise möglichst beschlenniget, und dadurch
jede gegrümete Beschwerde über Prägra-
virung des Grundeigenthums in diesem
Kreise beseitiget werde.
5. Befreyung der frommen Stiftungen von
dem Erbschafts-Stempel.
Den Antrag, daß die den milden
Stiftungen durch das Stempelgesetz vom
30
11. Sept. 1325 zugestandene Befreyung
von dem Erbschafts-Stempel auf sämmeliche
den Zwecken des Goktesdienstes, der Wohl-
thaͤtigkeit und des Unterrichts gewidmete
Stiftungen ohne Ausnahme erstreckt werde,
wollen Wir mit dem Beysatze genehmigen,
daß diese Bestimmung mit dem 1 October
1628 zur Anwendung gebracht werden solle,
ohne jedoch eine rückwirkende Kraft zu äu-
ßern.
6. Ablösung der Passiv-Reichnisse der
Staats-Casse.
Die Ablösung der Passiv-Reichnisse
der Staatscasse ist bisher schon ein Gegen-
stand der besondern Bestrebungen der
Staatsregierung gewesen.
Wir werden hierauf, dem Wunsche
der Stände entsprechend, auch künftig Be-
dacht nehmen lassen.
7. Verwendung des Haupt, Reservesondes.
Wir werden bey der Entwerfung des
Budgets für die dritte Finanzperiode Fur-
sorge treffen lassen, daß der Hauptreserve-
Fond des Reiches mit anderen als unvor-
hergesehenen und unständigen Ausgaben
kunftig nicht belastet werde.