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ßen Wir hieruͤber einen besondern Gesetz-
Entwurf an die Stände bringen, und in
diesen auch eine Bestimmung über die auf
drey Jahre zu beschränfende Verjährunge-
Frist für Steuer-Rückstände aufnehmen.
Es ist indessen dieser Gesetz-Entwurf
zur Berathung nicht gebracht worden, und
es muß daher gleichwohl die Ertheilung
der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen
gegen Unsere Wünsche einen neuen Auf-
schub erleiden.
15. Forststrafgeseb im Rheinkreise.
Wir haben bereits die Bearbeitung
eines allgemeinen Forsistrafgesetzes für dss
ganze Königreich angeordnet, und sind da-
durch dem Wunsche der Stände hesichtlich
der Revision des unterm 1. Juny 1822
über die Forststrafen im Nheinkreise erlas-
senen Gesetzes entgegen gekommen.
16. Abschreibung des Creditvotums für das De-
ficit ror dem Jahre 1318.
Wir werden anordnen, daß das zur
Deckung des Desieits vor dem Jahre 19138
bewilligte Creditvotum von drey Millionen
Gulden, an den Activcapitalien, unter wel:
chen dasselbe in den Rechnungen der Haupt-
Schuldentilgungsanstalt vorgetragen wurde,
abgeschrieben werde.
1I. Stand der Schuldentilgungscasse im Unter-
Maynkreise.
Die Hauptübersicht des Standes der
Schuldentilgungscasse im Untermaynkreise
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wird in der bei der Hauptschuldentilgungs=
Anstalt üblichen Form, wie es ohnehin schon
für das Jahr 1323 geschehemiist, den Stän-
den vorgelegt werden.
Auch ist überdieß die Einleitung ge-
trossen worden, daß die Rechnung der be-
sagten Schuldentilgungscasse selbst in der-
selben Form gestellt werde, wie sie für die
Rechnung der Hauptschuldentilgungscasse
vorgeschrieben ist.
IV.
Beschwerden.
Die Uns vorgelegten Beschwerden:
a)der#adelichen Gutsbesitzer: von Barth,
Freyherren von Lafabrique, Perfall
und Pfetten, wegen Enrziehung der
gutöherrlichen Gerichtsbarkeit über
vormalige Kloster-Unterthanen nun-
mehrige Grund-Unterthanen des
Staates, dann
der adelichen Gutsbesitzer Freyherren
von Reck wegen versagter Anerken-
nung des gutsherrlichen Juriodic=
tionsrechtes auf dem allodificirten
Lehen Großküssendorf —
werden Wir nach Bestimmung des Tit.
X. & 5 der Verfassungs-Urkunde durch Un-
seren Scaatsrath näher untersuchen und
entscheiden lassen.
b
Indem Wir nun Unseren Lieben
und Getreuen, den Ständen des Reichs
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