Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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ßen Wir hieruͤber einen besondern Gesetz- 
Entwurf an die Stände bringen, und in 
diesen auch eine Bestimmung über die auf 
drey Jahre zu beschränfende Verjährunge- 
Frist für Steuer-Rückstände aufnehmen. 
Es ist indessen dieser Gesetz-Entwurf 
zur Berathung nicht gebracht worden, und 
es muß daher gleichwohl die Ertheilung 
der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen 
gegen Unsere Wünsche einen neuen Auf- 
schub erleiden. 
15. Forststrafgeseb im Rheinkreise. 
Wir haben bereits die Bearbeitung 
eines allgemeinen Forsistrafgesetzes für dss 
ganze Königreich angeordnet, und sind da- 
durch dem Wunsche der Stände hesichtlich 
der Revision des unterm 1. Juny 1822 
über die Forststrafen im Nheinkreise erlas- 
senen Gesetzes entgegen gekommen. 
16. Abschreibung des Creditvotums für das De- 
ficit ror dem Jahre 1318. 
Wir werden anordnen, daß das zur 
Deckung des Desieits vor dem Jahre 19138 
bewilligte Creditvotum von drey Millionen 
Gulden, an den Activcapitalien, unter wel: 
chen dasselbe in den Rechnungen der Haupt- 
Schuldentilgungsanstalt vorgetragen wurde, 
abgeschrieben werde. 
1I. Stand der Schuldentilgungscasse im Unter- 
Maynkreise. 
Die Hauptübersicht des Standes der 
Schuldentilgungscasse im Untermaynkreise 
  
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wird in der bei der Hauptschuldentilgungs= 
Anstalt üblichen Form, wie es ohnehin schon 
für das Jahr 1323 geschehemiist, den Stän- 
den vorgelegt werden. 
Auch ist überdieß die Einleitung ge- 
trossen worden, daß die Rechnung der be- 
sagten Schuldentilgungscasse selbst in der- 
selben Form gestellt werde, wie sie für die 
Rechnung der Hauptschuldentilgungscasse 
vorgeschrieben ist. 
IV. 
Beschwerden. 
Die Uns vorgelegten Beschwerden: 
a)der#adelichen Gutsbesitzer: von Barth, 
Freyherren von Lafabrique, Perfall 
und Pfetten, wegen Enrziehung der 
gutöherrlichen Gerichtsbarkeit über 
vormalige Kloster-Unterthanen nun- 
mehrige Grund-Unterthanen des 
Staates, dann 
der adelichen Gutsbesitzer Freyherren 
von Reck wegen versagter Anerken- 
nung des gutsherrlichen Juriodic= 
tionsrechtes auf dem allodificirten 
Lehen Großküssendorf — 
werden Wir nach Bestimmung des Tit. 
X. & 5 der Verfassungs-Urkunde durch Un- 
seren Scaatsrath näher untersuchen und 
entscheiden lassen. 
b 
Indem Wir nun Unseren Lieben 
und Getreuen, den Ständen des Reichs 
(4)
	        
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